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„Arbeit und Wohlfahrt des Saarlandes“
st, so sind doch vor allem in- den salsonbedingten
Betrieben Entlassungen
zu verzeiehnen und damit eine stieß
yende Arbeitslosenzahl festzustellen,
[m graphischen Gewerbe wurden Hilfskräfte
und Laborantinnen entlassen,
Der Bedarf an Schneiderinnen für
Aaßarbeit sowie an Lederstepperinnen
hält an. Die Nachfrage nach qualifizier-:em
}Mauspersonal konnte nicht befrieligt
werden. Infolge Neueröffnung von
3inzehhandelsgeschäften und durch den
Weihnachtsverkauf konnten in Saar-Vermittlung
für Frauen und Mädchen, rücken mehrere hundert Verkäuferin
Wenn auch die Zahl der beschäftigten nen, darunter auch ältero Angestellte,
Frauen in allen Bezirken, mit Ausnahme in Dauer- und Aushilfsstellen vermittelt
‚on: Neunkirehen, weiterhin gestiegen werden, Rp
Die Zahl der vermittelten Arbeitskräfte nach Wirtschaftszweigen
in der Zeit vom 1. 1. 48 bis 30. 11. 48
Vermittelte Arbeitskräfte
Virtschaftszweige
+ 0d.—
gegenüber
dem
Männer! Vorm.
+ 9d.—
zegenüber
dem
Frauen |! Vorm
| +00.—
gegenüber
Ins- | dem
gesami1 Vorm.
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Bergbau
Baustoffindus£trie
Keram, Industrie
Elasindustrie
zisenerz. Ind.
Eisen-Metallwarenherstellung
Masch.-Appar.-Bau
Eiektrotechnische
Industrie
Feinmecn, und opt.
Industrie A
5hemische Ind, 20
Fextilindustrie 21
Papierindustrie 22
Sraph. Gewerbe 23
Lederindustrie 24
Kautsehuk-Asb.-Industrie
25
A0lz- und Schnitzstoffgewerbe
26—28
Spielwarenindustrie 20
Nahrungs- u. Genuß»
mittelindustrie 30—35
BekleidungsgeW. 36—38
Bau- und Baunebengewerbe
39
Wasser-, Gas-,
Elektr.-Vers. 40
Handel, Bank-, Börsen-,
Versicherungswesen
41—43
Post 44
Bisenbahn 45
übr. Verkehrswesen 46—47
Saststättengewerbe 48
Verwaltung, Bildung
Erziehung 49—52
7olks- und Gesundheitspfliege
53—56
Fheater, Musik, Film 57
Häusl. Dienste. 58
Nirtechafterweige zus.
16
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9%
38
7
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+ 281
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+ 30
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+ 287
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Lohn- und T
nn
Lohnzoneneinteilung.
Die Frage einer gerechten Einteilung
Jes Saarlandes in Lohnzonen war In
jer letzten Zeit Gegenstand heftiger Diskussionen
in der Oeffentlichkeit. Aus
giesem Grunde sah sich das Ministerium
ir Arbeit und Wohlfahrt gezwungen,
a3ine Nnochmalige, und zwar endgültige
Beberprüfung des Problems der Lohnonen
durchzuführen, Am 29. 11. 1948
And daher im Ministerium für Arbeit
and Wohlfahrt unter dem Vorsitz des
Aybeitsministers Kim eine Besprechung
wwischen den Vertretern der Gewerkseheaften
ad den wiahiigaten Arheltv‚eberorganisationen
statt, mit dem Ziele,
ine endgültige Bereinigung dieser wichiyen
Frage zu ermöchechen.
“Der den Anwesenden durch den Aryeitsminister
dargelegte Vorschlag sah
m wesentlichen für das Saarland zwei
‚ehnzonen vor, Er wurde mit einigen
\bänderungen von den Beteiligten gelligt.
Als Ergebnis dieser Besprechung
ırließ der Minister für Arbeit und Wohlalrt
noch an dem gleichen Tage eine
\nordnung zur Festsetzung der Lohnonen.
welche im Amtshlatg Nr. 92
1 1482 arschienen ist
Tahrsang 1
Pe
Danach sind die wichtigsten Urte des
Saarlandes ’in Zane } (5% Abschlag)
eingruppiert, fast alle übrigen Orte kommen
in die Zone II (10% Abschlag).
Um jedoch in Anlehnung an die Verhältnisse
in Frankreich theoretisch
5 Zonen aufrechtzuerhalten, wurden
einige Orte, die an der französisch-saarländischen
Grenze liegen, in die Zonen
IT, IV und V eingestuft. Die Zahl der
davon betroffenen Arbeitnehmer ist sehr
yering und kann bei ganz vorsichtiygen
Schätzungen mit 1 % der im Saärlanc
Beschäftigten angenommen werden,
Das Ministerium für Arbeit ung Wohltahırt
vertritt die Auffassung, daß damit
lie Frage der gerechten Lohnzoneneinteilung
ihre endgültige Lösung gr
fuynden hat.
Neue Lohnregelung
bei den saarländischen Eisenbahnen
Mit der unter dem 15. Oktober 1945
:rlassenen Anordnung zur Ergänzung
bzw, Acnderung der Anordnung betr.
die Löhne der Arbeiter und Anwestellten
der saarländischen Eisenbahnen,
vom 20. 2, 1948. (ABl 8. 1447), ist deı
größte Teil der Eisenhahnarbeiter in ein
Beschäftigungsverhältnis als Monatslöhner
überführt worden, Die Richtlinien,
nach denen Arbeiter als Monatslöhner
eingruppiers werden können,
werden vonı Direktor der saarländischen
Kisenbahnen unter Mitwirkung des Gesamt
betriehbsrates aufgestellt. Nach diesen
Richtlinien nimmt die in $ 7 der
Anordnung vom 2. Februar 1948 (ABL
8. 262) genannte paritätische Kommission
die Einstufung der in Frage kommenden
Kräfte als Monatslöhner vor,
Die im Monatslohn heschäftigten Ar
beiter erhalten die gleiche Vergütung,
einschließlich evtl. Prämien und Zulagen,
wie die Beamten, denen sie auf
Grund der Vebernahme als Monatslöhner
gleichgestellt worden sind.
Dies bedeutet eine finanzielle Besserstellung
der genannten Arbeiter. So
kommen z. BP. die Meonatslöhner in den
Genuß der den Beamten zu zahlenden
Örtszulage sowie der Jahresabschlußprämie,
Eine Aenderung der arbeitsrechtlichen
Bestimmungen für die im
Monatslohn tätigen Arbeiter tritt jedoch
nicht ein, Insbesondere erwerben die
Monatslölıner kein Anrecht auf das
Ruhegehalt der Beamten.
Die nicht in den Monatslohn überführten
Arbeiter verbleiben weiterhin
im Stundenlohn. Der Grundlohn für die
Stundenlöhner ist durch die Anordnung
vom 15. 10. 1948 anf 95% des Stundenlohnanteiles
der Anfangsvergütung eines
Monatslöhners mit vergleichbarer Tätig
keit in der gleiehen Tahnzane fest
vyesetzt worden.
Der als Berechnungsgrundlage dieüAcnde
Stundenlohnanteil eines Monatslöhners
wird ermittelt aus Grundgehalt,
Gehaltszulage und Ortszulage, abziüiglich
des Mehrarheitszuschlages von 25 %
für die 41. bis 48, Worhenarheitsstunde
reteilt durch 203,
Den im Stundenlohn Beschäftigten
wird anßer ihrem neuen Lohn die :in
5 3 Ziff. 30 der Anordnung vom 20. Fe-Druar
1948 festgesetzte Monatsgratifikation
weitergewährt. Durch die Anordnung
vom 15. Oktober 1948 ist für
lie im Stundenlohn arbeitenden Belegschaftsmitglicder
der saarländischen
Eisenbahnen ebenfalls eine Erhöhung
jes bisherigen Manatseinkammens ar
Balet