Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

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das ganze Gefährt des Schuldigen wegzuführen und in Verwahr zu nehmen.
Diesen Zwang zur Benützung der landesherrlichen Mühle nannte man „Bann“,
die betreffende Mühle „Bannmühle“. Ein absoluter „Mühlbann“ bestand in
St. Ingbert nicht, wohl aber ein relativer; der Bauer war nur unter gewissen
Voraussetzungen „gebannt“, in St. Ingbert selbst mahlen zu lassen: „Die weil
die banherren ein eigen muel zu St. Ingbrecht haben, ob die arme leuthe nit
billiger (d. h. mit mehr Gesetzlichkeit) drin mahlen sollen, so weist der scheffen
billich (d. h. mit Recht), sofern der mueller ihnen gleich (— sofort) thun“
(1543). Die „armen Leut“ sollten also nicht wochenlang anf ihr Mehl
warten müssen!
5) War der Wald auch Eigentum des Grundherrn, so waren den Unter—
tanen doch gewisse Vergünstigungen durch das Herkommen garantiert, nämlich
der freie Bezug des Bannholzes, vielleicht auch eines gewissen Anteiles an
Bauholz (frei oder gegen eine kleine Gebühr), Nutzung des Eckerichs, des Voll—
eckerichs gegen eine gewisse Abgabe (Dechtum, Dektum), die aber mehr eine
Anerkennungsgebühr gewesen zu sein scheint. Das Recht der Erkernutzung
wurde sehr hoch geschätzt, da alle Untertanen, auch die Handwerker und Tag—
löhner Landwirtschaft trieben, ihren Acker bestellten, Kühe, Schweine und Schafe
hielten. Weil man die Kartoffel's a) noch nicht kannte, so legte man seine Haupt—
sorge auf die Eichelmast der Schweine; daher auch die oben berührte Klage
der Untertanen ob der Neuauflage des Volleckerichs. Ueber die Waldrechte
sprechen sich die Weistümer nur im allgemeinen aus, z. B. 1535: „In denen
welden sull der arme manne eyne wenig genosse (Genuß) haben, byt (der
Schöffe) die heren, sie by altem herkomen zu lassen“.
6) Eine weitere Erleichterung der Untertanen war das Ueberwiegen der
Naturalleistungen gegen die Steuern in klingender Münze. Des Bauern Reich—
tum besteht in seinem Viehstand und in seinen landwirtschaftlichen Produkten;
von diesen kann er reichlich geben. Sind aber die Steuern samt und sonders
in Geld zu entrichten, dann muß er einen großen Teil seiner Produkte auf
dem städtischen Markte umsetzen. Das war aber in St. Ingbert mit Um—
ständen, Schwierigkeiten, Verlust an Zeit und Geld usw. verbunden, wovon
wir heute bei unseren überaus raschen und leichten Verkehrsverhältnissen kaum
eine Ahnung haben. Wohl war der Markt in Saarbrücken bald erreicht; allein
die vielen Abgaben an Zoll, Brücken- und Standgeld und mehrere andere
verschlangen einen Teil des Erlöses. Dem Bauer war es unter diesen Um—

192) Ueber die Einführung der Kartoffel vgl. man Pfälz. Heimatkunde J (1905)
S. 31 f. 74 f. In unsere Gegend soll sie der protest. Pfarrer Georg Albrecht Belzer
von Bischmisheim (1695—-1745) gebracht haben. St. Ingbert betr, gibt hier näheren
Aufschluß eine nur noch fragmentarisch (im ältesten Pfarrbuche auf dem Standesamt)
vorhandene Abrechnung des Pastor Michael Staudt (4 2. August 1714) mit einem ge—
wissen Servatius Freud vom 24. Dezember 1713, in welcher letzterer u. a. auch ver—
gütet wird für „ein mal grundbieren zu fahren“
            
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