Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

können sich die Abgaben einer rein bäuerlichen Bevölkerung nicht erhöhen. Ja
der Grundherr konnte an die durch die Erbteilung unter die Kinder ver—
kleinerten Güterbestände nicht mehr so starke Ansprüche in Bezug auf Abgaben
und Frondienste machen und mußte sich oft mit einem kleinen Zins von den
schmalen Parzellen begnügen. Diesen Nachteil aufzuheben und die Einkünfte
zu steigern, war wohl das nächste Motiv des Grundherrn und darum jene
Einrichtung getroffen; denn der Wald war damals nicht im selben Maße er—
tragsreich.

2) Betreffs der ungemessenen Jagdfron gilt der Grundsatz: Je nach
dem Mehr oder Minder kann man an ihr wesentlich die Gesinnung des Grund—
bezw. Landesherrn gegen seine Untertanen bemessen. Gerade seit dem 16. Jahr—
hundert bildete dieser Gegenstand eine der häufigsten Klagen des Landvolkes
und die Ausübung des Jagdrechtes war seit dieser Zeit eine der ärgsten und
rohesten Qualen des Bauernstandes. St. Ingbert war auch in diesem Punkte
glücklich zu preisen, wenn anders wir dem Schöffenweistum von 1567 ver—
trauen dürfen, worin es heißt: „Item die unterthanen haben in altem gebrauch
und herkomen den banheren und meinem gnedigsten Herrn die wildtgraven auf
das jagen im ban hin und wider zu führen, und wo man sie angesprochen,
seyndt sie mit gelaufen helfen jagen; man hat inen zu den zeiten ein Drunck
wein mitgedeilt, seint bißhero nicht ferners gezwungen worden“
3) Uebrigens war das Jagdrecht für die Bevölkerung St. Ingberts noch
insofern gemildert, als ihr gestattet war, bestimmte Arten von Wild zu fangen.
1535: es hat ein Recht, „der arme mann zymlich eyn fyschell zu fahen, hoffen,
die herren sullens jenen nit weren“; 1543: „und der arme man eint) honn
ein hasen, ein fux und ein fisch auch macht zu fangen“; 1567: „und den
armen leuten zimlich zu fischen wie von alters bißhero gegont“. — Funde
über und unter der Erde bis zum Werte von 5 Schillingen durfte der Finder
behalten. Wie anmutend klingt das Wort: „So (einer) aber ein font finde
(der) so gut (wäre) alß 5 6, ist er desselbigen, so er schweigen mag“. Mit
vieler Berechtigung darf man auch diesen „Spruch“ als „Humor im Recht“
bezeichnen.
4) Im Banne von St. Ingbert „haben die bannherren eine gemeine
mulle“. Vielfach beanspruchte der Landesherr sozusagen den Mühlenbetrieb
und zwar den unbeschränkten. Jede Mühle war sein Eigentum und in der
Regel dem Müller auf Zeit- oder Erbpacht überlassen. Kein Untertan durfte
in einer anderen Mühle mahlen lassen als in der ihm zugewiesenen und im
engeren Bezirk (Amt) gelegenen. Wurde er von dem Müller auf dem Wege
zu oder von einer anderen Mühle ertappt, so stand diesem die Befugnis zu,

10) Hier ist nicht das Wort ein zu betonen; es sollen damit nur die einzelnen
Wildgattungen aufgezählt werden. Damit ist nicht gesagt, daß es jährlich nur 1 Hase
usw. sein durfte, wie ja schon der Ausdruck ziemlich dagegen spricht.
            
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