Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

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daß die Bauern neben ihren eigenen oder Erbgütern, auch jene Güter, welche
sich die Grundherrschaft vorbehalten hatte, mit bebauen mußten.
Es ergibt sich schon hieraus, „daß der Ausdruck Leibeigenschaft für das
zu bezeichnende Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis eigentlich sehr unglücklich
gewählt war, indem derselbe zu der irrigen Annahme geführt hat, als habe
dem Dienstherrn ein körperliches Eigentumsrecht an den betreffenden Untertanen
zugestanden, während das Verhältnis, selbst in seiner strengsten Form, doch
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der persönlichen Freiheit mit sich brachte — Verhältnisse, die auch in unseren
heutigen Kulturstaaten häufig, wenn auch nicht rechtlich, doch faktisch, oft in
weit drückenderen Formen vorkommen“.iss)
Parallel mit den obigen drei Faktoren kommen noch drei weitere in
Betracht, die mit jenen ursächlich zusammenhängen.
1. Feld und Wald, Wasser und Weide waren Eigentum
des Grundherrn. Ein Teil des Bodens, der ursprünglich den Untertanen
zugewiesen war, blieb ungeteilt und bildete die sog. Almende, die aber im
Gegensatz zu der weit ausgedehnten Dorfmark verschwindend klein war. Auf
den Wald, ausgenommen die Almende, soweit sie mit Wald bestanden war,
hatten die Untertanen kein Recht, es waren ihnen nur einige Vergünstigungen
gewährt, die jederzeit wieder zurückgenommen werden konnten, um welche aber
bei jedem Jahrgeding aufs neue gebeten wurde (vgl. oben S. 53 a u. c). Wenn ein (gro⸗
her) Teil der Almende als Baufeld bestellt war, so war der ‚Weidstrich“ ziemlich
eingeschränkt; die Untertanen mußten darum, besonders wenn die Viehzucht in
ausgedehntem Maße betrieben werden wollte, den Grundherrn um den Weid—
strich und die Schweinemast (Eckerich) in seinen Eigentumswäldern angehen;
selbstverständlich konnte auch hier reine Willkür gegenüber den Untertanen platz—
greifen. War das Eckerich ein sogenanntes Volleckerich („ein ziemlicher Follen“)
d. h. gab es Eicheln und Bucheln gleichzeitig, so hatten die Untertanen an—
fänglich den Eckergenuß frei. Erst seit der Mitte des 16. Jahrhunderts wurde
der freie Eckergenuß aufgehoben, jeder Schweinebesitzer mußte nun von jedem
Schwein, das er verkaufte oder selbst zu Hause schlachtete, etwas weniger als
drei Batzen zahlen. Daher „beklagen sich die unterthanen, dis sei von alters
nit gewesen“ (1567). Es ist dies übrigens die einzige Neuauflage, welche uns
in den Weistümern, also im 16. Jahrhundert begegnet.
2. Die alte freie Bauerngerichtsbarkeit war nur noch anf einige
unbedeutende Reste zusammengeschrumpft. Wir haben im 1. Teile gesehen,
wie der Landes- und Grundherr die hohe Gerichtsbarkeit, sowie die Grund—
herrlichkeit ausübte, die Schöffen aufstellte und das Jahrgeding gebot und be—
setzte ganz nach seinem Belieben. Was den Bauern noch geblieben war, das
war das Recht der Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten im enasten

a) Tritz, Gesch. der Abtei Wadgassen S. 320.
            
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