Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

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Teil beibehalten, den Begriff des wirtschaftlich Schwächeren. Früher faßte das
Wort viel mehr in sich. Die Abhängigkeit, die darin ausgesprochen war, läßt
sich hauptsächlich auf drei Faktoren zurückführen:
1) Die Unfreiheit des ländlichen Grundbesitzes. Die liegen—
den Güter waren nicht freies Eigentum, über das jeder nach Belieben schalten
und walten konnte, sondern es waren sogenannte Erbgüter. Die Bauern waren
sozusagen nur Erbpächter ihrer Güter und konnten ihren Besitz nicht immer mit
Sicherheit auf ihre Kinder vererben, wenn dies auch die Regel war; auf ein
Recht konnten sie sich kaum berufen, höchstens das Herkommen geltend machen.
Die Konstatierung dieser ersten und wichtigsten Tatsache, auf welcher sich ge—
wissermaßen das bäuerliche Recht des 16. Jahrhunderts aufbaut, gehörte zum
eisernen Bestand der Jahrgedinge und findet sich daher in allen Bannweis—
tümern ausgesprochen:
a) 1535: „Item hat der meyher gefragt, wes (F was) eyne jeder in
dissem baune und bezirk hait, von wem er das habe und gebruch? Wyst der
scheffen mit recht, von den bannherren, sye syhen mit schaff, zyns und gultten
beladen und haben eyne cleynnen genosse, bytten die herren innen solichen ver—
qunnen wollen“
b) 1543: „Item VIII. urtheil, ob jemand etwas im beriß hett, von
weme er es haben sollt, weist der scheffen, es soll niemandts in dem bann
haben, dann von mein herrn von Trier und von den banherrn“.
6) 1567: „Item ist der Scheffen ferner gefragt worden, was ein jeder ge—
meine Man in dissem Bann und Bezirck hett, von wem er das hab und ge—
brauche; Hatt der Scheffen mit Recht durch iren Redner sprechen lassen, von
den Banherrn, sie sein mit Schaff, Zinß und Gulten beladen, das sie inen
geben, und haben dagegen ein cleinen Genoß, bitten, die Bannhern wollen inen
solches furter vergonnen und daby pleiben lassen“
d) 1575: „Item hat man den scheffen gefragt binen dem bezirck, was
sie den Herren weisen irer gerechtigkeit, da weist der scheffen, daß niemandts
ba binen haben soll, er hab es von der herrschaft von Brucken oder von
unserm gnedigen herren von Trier, er wiße dan besser bestand dan sie“.
2. Das Gebundensein an die Scholle. Kein Untertan durfte ohne
die Einwilligung des Grundherrn sein Gut bezw. den Ort verlassen oder sich
verheiraten, sonst hatte er zu gewärtigen, daß sein ganzes Besitztum eingezogen
wurde: „ob jemans auß dem dorf zöge ohne urlaub, so weist der scheffen
einem herrn so viel als dem andern“ (1543). Ein freies Ein- und Abzugs-—
recht gab es also nicht. Da der Bauer an die Scholle gebunden war, so
wurde er auch mit dem Bezirke, in welchem er wohnte, verkauft, nicht aber
ohne das Land.

3) Die persönliche Dienstbarkeit, welche sich hauptsächlich äußert
in der gemessenen und ungemessenen Fron. Ihren Ursprung hat sie darin.
            
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