den Grundt gegraben und dabei ein Gestuil zu sitzen, denn Mißthetigen zu ur—
theilen“ (1567). Der Galgen war also kein Baum (sog. elender Baum), auch
nicht ein sog. Schnappgalgen, sondern ein eigens hergestellter mit Säulen und
Querbalken, ein „Gevatter Dreibein“, wie das Volk ihn scherzhaft zu nennen
pflegte.
b. Die 6emeindeverwaltung.
An ihrer Spitze stand der Heimmeier, der wohl zu unterscheiden ist
1) von dem Meier, dem Verwalter der herrschaftlichen Güter, Gefälle, Renten,
Steuern usw. wie auch 2) von dem Meier, dem Vorsitzenden im Jahrgeding
der Bannherren 1o). Der Heim-Meier (Heimeier, und zuweilen Heimburge ge—
nannt) war der Vorsteher der ursprünglichen Markgenossenschaft und führte den
Vorsitz beim Heim- oder Ortsgericht; in der Regel wurde er von den Dorf—
genossen (auf Lebenszeit) gewählt und vom Landesherrn bestätigt. Im Gegen—
satz zum herrschaftlichen Meier hieß er auch Ortsmeier. Als solcher hatte er
die Besorgung aller das „Heim“ d. h. den Ort an sich betreffenden Angelegen—
heiten wahrzunehmen, soweit diese dem Bereiche der Hoch- und Grundgerichts—
barkeit entrückt bezw. nicht unterstellt waren. Seine Fürsorge erstreckte sich
hauptsächlich auf:
1) die Herrichtung der Wege in der gemeinen Mark;
2) die Herrichtung der Zäune, womit das Dorf, die Gärten und Feld
mark gegen das Wild geschützt war;
3) die Anstellung der Hirten;
4) die Sorge für die Herde, Zeit und Ort des Weidganges, Zuchtvieh usw.
5) die schiedlich-friedliche Benutzung der Almende (Almut, Almet);
6) oblag ihm die Pflicht, die Dorfgenossen zur Fron aufzubieten, wenn
solche von den „Herren“ verlangt wurde;
7) hatte er das Recht, das Heim- oder Dorfgericht zu den Versammlungen
zu gebieten, in welchen die den Untertanen belassene Selbstverwaltung
von den Schöffen oder Gerichtsleuten ausgeübt wurde.
Als Beiräte waren dem Heimmeier beigegeben die Schöffen. Ihre Zahl
belief sich auf 6; sie wurden, wie bereits oben erwähnt, von den Bannherren
„gesetzt“, ihr Amt war ihnen lebenslänglich übertragen. Es sind dieselben, die
im Jahrgeding sowohl der Hochgerichtsherren wie auch der Grundherren „die
Schöffenstühle besetzten“. Im Verein mit dem Heimmeier bildeten sie das
Ortsgericht. In seinen Sitzungen wurde der Gemeinde Wohl und Wehe beraten
10) In den Weistümern vom 17. und 18. November 1567 werden unterschieden:
1) Hunne: Ingwert; 2) Herrschafts-Meier: Bertels Michel; 8) Ding-Meier: Georg
Wagner; 4) Heim-Meier: Anstet Wagner. Vergl. Anm. 27, woraus der Untecschied
zwischen Herrschafts- und Dingmeier klar wird. — Selbstverständlich konnte die drei—
fache „Meier“⸗würde oder das dreifache „Meier“-amt (Herrschaftsmeier, Heimmeier,
Dingmeier) auch in einer Person vereinigt sein; Hunne und Dingmeier bezw. Herr—
schaftsmeier waren aber immer verschiedene Personen.