Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

4. Unberechtigte Aneignung herrenlosen Gutes. Im II. Teile
wird die Sprache sein vom Abzugsrecht der Untertanen; nur mit Erlaubnis
der Bannherren durften sie ihren Heimatsort verlassen. Wer sich „ohne ur—
laub“ davon machte, verlor sein zurückgelassenes Hab und Gut, das den Bann—
herren in gleichen Teilen zufiel. Wenn nun jemand solches Gut unberechtigter—
weise oder „ungefuegt“ angriff, dann war er zunächst der einfachen Buße (—
2 Schillig), im Wiederholungsfalle der hohen Buße (— 5 Schilling) verfallen.

d. Bannweinrecht.
Die Bannherren hatten das Recht, d. h. sie selbst hatten, um eine
weitere Steuereinnahme zu erzielen, es seit langer Zeit so gehalten, Bannwein
aufzulegen und zwar jährlich dreimal je 4 Wochen, nämlich 14 Tage vor und
nach Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Während dieser Zeit durften die
Wirte keinen Wein ausschenken, wer also dennoch Wein trinken wollte, war
gewissermaßen gezwungen, oder „gebannt“, der Bannherren Wein zu trinken.
Daher der Name Bannwein. Üüber das Bannweingeld vergl. II. Teil 4.
Kapitel. Wo aber „einer were, der da zwuschen Wein gelegt, was der ver—
brochen hett? Hatt der Scheffen mit Recht gewiesen, das der verfallen sei,
funf schilling pfenning, so offt als einer das thete.“ Wenn dem Schöffen im
Jahrgeding die hochweise Frage vorgelegt wurde, wieviel Wein die Bannherren
auflegen dürften, dann erfolgte prompt das salomonische Urteil: sie sollten so—
viel Wein legen, als sie trauen zu verschenken (1543).
c. Muhlbann. J
srrohngerechtigten Vgl. II. Teil 3. Kapitel.

g. Civilgerichtsbarkeit.
Hierher gehört nur eine einzige Materie: der Austrag von Erb—
schaftsstreitigkeiten: „Item ist der Scheffen usbeladen worden, Ob je—
mandts ein Frembder oder Heimischer der mit einem umb Erbtheil ... zu
thun hatt, was des were, wo er Rechts ansuchen soll oder bei wem, hat der
Scheffen mit seinem Spruch zu Recht gewiesen ... Der Erbgüter halben (soll
man) einen Meiger von der Bannherrn wegen ansuchen (1567).

3. Die Dodgteigerichtsbarkeit.

Zum Schutze der Person und des Eigentums der Untertanen hatte
der Landesherr nach älterem Vorgange über St. Ingbert einen Vogt
aufgestellt; das Amt des Vogtes (Vogt oder Fauth von advocatus) war die
Vogtei, die damit verbundene Gerichtsbarkeit pflegte mann als mittlere oder
Vogteigerichtsbarkeit zu bezeichnen. Da St. Ingbert bis in die 2. Hälfte des
17. Jahrhunderts an das Amt Blieskastel, zu welchem es seit 1517 zählte,
nicht direkt angrenzte, so bildete es einen eigenen Gerichtsbezirk sowohl für das
Hochgericht wie für das Vogteigericht und hatte sozusagen eine in sich abge⸗
            
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