2
— und im Weistun von 1567 heißt es fast gleichlautend: „Item ist der
scheffen zum letsten gefragt worden, wer die kirch in Dach halten und wer die
Rechnung horen soll, hat der Scheffen mit Recht gewiesen, das sollen die
Bannherrn mit sampt dem Vogt thun und die Gemeine die Rechnung horen,
wo aber Irrung darin were sollen die Bannherrn die Rechnung horen.“
Mit dem Grund- und Zehntrecht waren weiterhin verbunden die Patro⸗
natsrechte, darunter hauptsächlich das Präsentationsrecht oder Pfarrsatzrecht d.
h. das Recht, den Pfarrer zu ernennen oder vielmehr in Vorschlag zu bringen.
Jedoch stand dieses Recht nur den Bannherren zu, nicht auch dem Vogte.
Jene teilten sich darin entweder in der Weise, daß der eine Teil in den geraden,
der andere in den ungeraden Jahren davon Gebrauch machte oder beide er
nannten den Pfarrer abwechselnd von Fall zu Fall. Wahrscheinlicher aber
einigten sich die Bannherren auf einen einzigen Kandidaten, den sie gemeinsam
dem Bischof von Metz präsentierten, wie das aus späterer Zeit berichtet wird.?a)
Das Schöffenweistum sagt nur: „Die kirchengabe als (— oder) collation hort
den bannherrn zu versehen.“
b. Jagdrecht.
1. Das uneingeschränkte volle Jagdrecht, nämlich hagen, jagen und
fischen besaß an und für sich nur der Landesherr, der Kurfürst von
Trier: jedoch hatte er das volle Jagdrecht auch seinen Mitbannherrn bewilligt.
2. Die Mit-Hochgerichtsherren konnten auf das Jagdrecht keinen
Anspruch erheben, jedoch war es ihnen teilweise wenigstens zugestanden, nämlich
das Jagen, aber mit einer gewissen Einschränkung; hagen und fischen war
ihnen nicht verstattet. Wenn sie zu St. Ingbert eine Jagd abhalten wollten,
mußten sie Wald und Busch „unzerstört“ lassen, sie durften also keine Wild—
ruten hauen, sondern mußten ihre Wildruten selbst mit sich bringen oder aber
die Bannherren vorher ersuchen, daß sie in deren Wäldern soviele hauen dürften
als sie gerade benötigten. Im Jahrgeding der Hochgerichtsherren 13667 waren
die Schöffen über diese Frage nicht klar, vielleicht suchten sie auch nur einen
bezüglichen Spruch zu vermeiden, daher sie, bis zum „nechstkunftigen Jargeding
Bedacht“ begehrten. „Dan sie dessen itzt nit wissen, ist inen der Bedacht zu—
gelassen und bewilligt worden. Doch haben die von Eltz nach dissen Spruch
angezeigt, das sie ir Herpingen in dissen Puncte wolten vorbehalten haben.
Das solt auch denselben nit abbruchlich sein.“ Tags darauf war das Jahr—
geding der Bannherren, in welchem auf die vorgelegte Frage die Schöffen
merkwürdigerweise die Jagdprivilegien der Mithochgerichtsherren so wiesen, wie
es bereits 1535 geschehen war und wir es oben dargelegt haben. Damit
3a) Am 18. März 1624 wurde Mathias Klein auf die Pfarrei St. Ingbert in—
stituiert, nachdem er von Johann Philipp von Eltz und Philipp von Helmstadt in
Vorschlag gebracht worden war. Näheres hierüber in der Pfarrgeschichte.