4. Funde. Wer in Feld oder Wald ein Tier z. B. verirrtes, herrenloses
Weidevieh, einen Schatz ()) über oder unter der Erde fand, der mußte seinen
Fund dem Hunnen abliefern bei Strafe der einfachen Buße, jedoch nur in dem
Falle, wenn der Fund „besser“ d. h. mehr wert war als 5 Schillinge, andernfalls
oder vielmehr wenn er weniger als 5 Schilling wert war, gehörte er dem
Finder. Was aber, wenn der Fund genau den Wert von 5 Schillingen hatte?
In diesem Falle wird dem Finder nahe gelegt zu schweigen „so er schwigen
mag“; kann er aber sein Geheimnis nicht bewahren, dann ist der Fund Eigentum
der Hochgerichtsherren. — Eine besondere Bestimmung war für den Fund von
Vögeln und Bienenschwärmen in oder auf Bäumen vorgesehen. Das Recht
über Vögel und Bienen stand nur dem Landesherrn d. h. dem Kurfürsten von
Trier als Hochgerichtsherrn zu, nicht aber den Mithochgerichtsherren oder
Lehensträgern. Wenn nun jemand einen solchen Fund machte, dann ging er
zunächst zum Hunnen und hat ihm „ein Zeichen pracht“, worauf er die Er—
laubnis erhielt, „den Vogel oder Imen“ zu fangen. Doch mußte er den Baum,
der ja Eigentum der Bannherren war, „ganz und unzerstört lassen“, er mußte
den Fund „unverseert des Baumes heraußer bringen“ und zu diesem Zwecke
„den Vogel oder Imen clingeln“; flog er heraus, so gehörte die eine Hälfte
dem Finder, „das ander halb Theil nimpt der Hunde und liffert es ghen
Castel in das Ampthaus.“ 22
c) Cipilgerichtsbarkeit.
Leider sind wir über dieses Kapitel minder genan unterrichtet. Die
Weistümer enthalten nur die nachstehenden Punkte; möglicherweise ist jedoch in
diesen das ganze damals übliche Recht enthalten, soweit es durch die Weistüme—
fixiert war.
1. Schuldforderungen. Wenn ein Fremder oder „Heimischer“ mit
einem andern wegen einer Schuld Streit oder Prozeß hätte, sollte er sein Rech—
„bei dem Hunnen der Schulden halben ansuchen.“
2. Erbrecht. Wenn ein fremder Mann oder eine fremde Frau, die im
Banne und Bezirke des Dorfes „mit Haus und Hof Jar und Tag (—d. h. seit
Jahresfrist) gesessen“ und mit Tod abgegangen waren, ohne daß sie Leibeserben
hinterlassen hatten, so mußte der Hunne die „verlassenen Gutter“ in Verwahrung
und Verwaltung nehmen und zwar auf die Dauer eines Jahres („ein Hunne
2a) Im Jahrgeding vom 17. Nov. 1567 knüpfte sich hieran folgende Diskussion:
„Die von Elzt zeigten wider dissen Spruch an, das sie als Mithochgerichtsherren Theil
und Gemeine an den Imen hatten und inen von Rechtswegen gepure.
Der Amptmann zu Bliescastel sagt zum Gegenbericht, das es jhe und alweger
bei seinen Vorfaren und ime nunmehr über die achtzehn Jar (demnach war der Amt
mann Hans Sulzer seit 1649 im Amte) also gehalten uud die Imen ime allein durch
den Hunne geliffert worden und dessen also im Herpring und Possession were, war denen
von Eltz nichts daran gestendig.
Die von Elz protestierten daruber.“