Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

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Kriminalgerichtsbarkeit und mit ihr verbunden, und doch ist sie wieder von ihr
verschieden, sodaß wir sie als einen für sich bestehenden Gegenstand zu betrachten
haben. Sie betraf sozusagen nur die Landespolizei (im Gegensatz zur Orts—
polizei) d. h. wenn die Ordnung und Sicherheit des Hochgerichtsbezirkes, die
Steuerinteressen des Landesherrn usw. in Frage standen, und erstreckte sich auf
folgende Materien:
1. Maß und Gewicht. In St. Ingbert war zum großen Teil ein
anderes Maß im Gebrauch als in der Nachbarschaft (vgl. II. Teil 1. Kapitel).
Dieses Maß war: Geseyge (— Aichmaß oder Hohlmaß) Pfundt (— Gewicht)
und Elen (— Längenmaß). Wer solches benötigte, mußte es „beim Hunnen
holen“ d. h. von ihm sich das gesetzliche Normalmaß geben lassen, nach welchem
die neuen Maße gefertigt werden mußten. Daher nannte man es „Hunnen—
maß“ oder „Hunnengeseyge.“ War der Hunne nicht im Besitze des
Normalmaßes, dann mußte solches beim Hochgerichtsschultheisen zu Blieskastel
„gesucht“ werden. „Ob aber einer Feil und Kauff treiben wolte und bedorfft
Sarbrucker Geseyg, soll man es bei dem Schultheißen finden, es sei Korn,
Faß, Pfundt oder Ele.“ Die Gebühren waren folgendermaßen geregelt: von
dem „Hunne Faß“ eine Abgabe von 4 Maß Wein, „sunst vom ander Geseyg
soll er mit dem Schultheißen uberkommen nach seinem Wohlgefallen.“
Diese Vorschriften galten besonders für die Wirte. Der Gebrauch un—
gesetzlichen Maßes war für sie mit hoher Strafe bedacht: „So ein Wirth Geseyg
hett und das nit mit Recht hett, als offt und dick er zum Faß gieng, ist er
sträfflich“ — Beim Jahrgeding wurden in der Regel die Normalmaße von
den Hochgerichtsherrn besichtigt und auf ihre Richtigkeit geprüft: „dieweil solches
Geseyg vom Hohegericht gemacht solle werden, solle es auch pillich im Jargeding
—000
2. Weinschank. Gemeinschaftlich mit dem Meier und Gericht hatte
der Hunne „den Wein aufzuthun“; vgl. II. Teil 1. Kapitel. Wer ohne Erlaubnis
Wein verzapfte oder einen „onufgethan Wein“ seinen Gästen vorsetzte, der war
die höchste Buße schuldig, so oft er zum Faß ging.
3. Marksteine. Eigentlich war dieser Gegenstand ein Bestandteil der
niederen oder Grundgerichtsbarkeit. Hierher gehört nur die folgende Bestimmung:
„Item ist ferner der Scheffen beladen worden, ob einer ein Marckstein uswerffen
wurde und das mit Frevel thette, was der verwurckt hab, hatt der Scheffen
mit Recht gewiesen, das der die hochste Buß verfallen sei.“ — Diese Strafe
war deshalb den Hochgerichtsherren vorbehalten, weil aus ihrem Auftrag die
Marksteine gesetzt wurden; siehe II. Teil 1. Kapitel. Durch die Marksteine aber
war der Bezirk des Hochgerichtes und der Hochgerichtsbarkeit fest und sicher
umgrenzt. Daher galt das absichtliche Auswerfen als eine schwere Verletzung beider.

2) Dies geschah z. B. im Jahrgeding am 17. Nov. 1567: „Die seint also von
der Hochgerichtsherrn wegen besichtigt und one Mangel uffrichtig befunden worden.“
            
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