Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

Während des Mittelalters und selbst das ganze 16. und 17. Jahrhundert
hindurch hat St. Ingbert den Charakter eines Bauerndorfes gewahrt. Dieser
Umstand gibt seiner Geschichte sowohl wie seinen rechtlichen und sozialen Ver—
hältnissen das ihnen eigentümliche Gepräge im Gegensatze zur Jetztzeit. Auf
ihre Entwicklung können wir aus Mangel öälterer Nachrichten nicht eingehen;
jedoch wird es angezeigt sein, ein kurzes Wort über die allgemeine bäuerliche
Rechtspfege vorauszuschicken. — Im Mittelalter wurde das Bauernrecht
verkündigt durch die sog. Genossengerichte; die Gerichte waren nicht wie heute
mit Rechtsgelehrten, sondern mit Standesgenossen, in unserem Falle also mit
Bauern besetzt. Das Gewohnheitsrecht der Bauern wurde jährlich gesprochen
oder gewiesen an den sog. Jahrgedingen. Damit kein Vergessen des Herkommens
eintreten konnte, wurden die Jahrgedinge öfters oder wenigstens zweimal im
Jahre abgehalten. Das Gewohnheitsrecht sowie die einzelnen Rechtsentscheidungen
wurden gesprochen von den Schöffen kraft ihres Eides im Namen der ganzen
Gemeinde. Jedermann mußte zum Jahrgeding erscheinen unter hoher Geldstrafe.
Das Verfahren bei der Rechtsverkündigung bestand in Frage und Antwort;
dies hieß man: das Recht weisen, den Vortrag selbst nannte man das Weistum.
Die Weistümer haben sich in ständiger Uebung erhalten bis zum 17. Jahr—
hundert; sie wurden zu bestimmten Zeiten, immer in Frage und Antwort, im
Beisein der ganzen Gemeinde gesprochen. Infolge dessen bildete sich im Laufe
der Zeit eine stehende Form, die allen „Dinggenossen“ geläusig war. Der
Inhalt der Weistümer pflanzte sich zunächst mündlich fort, wurde aber allmählich
seit dem 13. und 14. Jahrhundert aufgezeichnet; so entstanden die geschriebenen
Weistümer. Oft wurden diese auf den Jahrgedingstagen einfach vorgelesen,
namentlich in späterer Zeit; in St. Ingbert wurden sie stets mündlich gewiesen
und in der Hauptsache die Form von Frage und Antwort beibehalten. Wenn
wir nun den Begriff des Weistums kurz bestimmen sollen, so können wir im
Anschluß an Mitteil. d. hist. Vereins XVI (1892) S. XIII sagen:
Das Weistum ist das von bäuerlichen Gerichten in
regelmäßigen' Fristen oder auf spezielles Ansuchen um
Rechtsbelehrung hin festgestellte bäuerliche Gewohn
heitsrecht.
Den Wert der Weistümer anbelangend ist zu bemerken: Das bäuerkiche
Weistum ist nicht eine der Quellen des bäuerlichen Gewohnheitsrechtes, sondern
es ist die einzige Quelle, in der das ganze Recht einer ländlichen Gerichts—
gemeinde zum Ausdrucke kommt. Keine andere Urkunde und kaum ein Schrift—
steller sind im Stande, uns tiefer in die Volksseele blicken zu lassen als die
Weistümer. Sie sind außerordentlich konservativ und geben uns ein Bild von
der ältesten Gestaltung des Rechts-, Gesellschafts- und Kulturlebens unserer
bäuerlichen Gemeinden. Darum gibt es auch wenig alte Dokumente, die mehr
geeignet wären, die Liebe zur Heimat zu wecken und in die Seele unserer alten
Geschichte zu blicken als die Weistümer. Um so wertvoller müssen uns darum
            
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