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sie nur als Lehen; allein sie ward jetzt in ihre Teile getrennt von verschiedenen
Herren besonders verwaltet und ausgeübt, nämlich als Vogteigerichtsbarkeit,
Hochgerichtsbarkeit und Grundgerichtsbarkeit, die wir einzeln zu betrachten haben.
1. Das Vogteilehen. Durch die eben erwähnte Dreiteilung verlor
die bisherige Vogtei ihre frühere Bedeutung und schrumpfte merklich zusammen.
Es blieben nur jene Rechte und Einkünfte übrig wie sie im J. Teil 3. Kap.
der folgenden Darstellung gekennzeichnet sind. Ueber die mittelalterliche Geschichte
des Vogteilehens sind wir nicht unterrichtet. Wahrscheinlich besaßen es zuerst
die Herren von Monklair und seit dem Anfange des 15. Jahrhunderts ihre
Nachfolger, die Herren von Sirk-Monklair.“! Der letzte aus dieser Familie,
welcher das Lehen besaß, war Philipp von Sirk, Domprobst zu Trier; im
Jahre 1458 erhielt er die kurtrierischen Lehen der Herren von Monklair und
Sirk, darunter allem Anscheine auch die Vogtei über St. Ingbert. Er starb
im Jahre 1492.72 Hierauf wurden die kurtrierischen Lehen der Herren von
Monklair und Sirk vom Erzbischof an die Grafen von Sayn übertragen,
zunächst an Graf Sebastian von Sayn am 26. Inni 1494.723 Unter
21) Vgl. Anm. 78.
2) Browoer, Metropolis ecel. Trever ete. tom. IJ. p. 145: „ao 1458 Monclerii
fendam, prole mascula deficiente elericus adiit‘. Das prole mascula deéficiente
bezieht sich auf die Herren von Sirk; weil keine sonstigen männlichen Lehenstäger mehr
lebten, erhielt der Domprobst die Lehen, obwohl er clericus war. Die Herren von
Monklair verloren ihre kurtrierischen Lehen, als sie in der Fehde des Jahres 1851 be—
zwungen und ihre Burg gebrochen wurde. Vgl. Dominicus, a. a. O. S. 551-560.
Die Burg sowie einen Teil der Lehen erhielt Jakob II. von Sirk, der mit Elisabeth
von Monklair vermählt war, u. nach ihm sein Sohn Arnold VI. (vgl. Dominieus
a. a. O. S. 561 Anm). Der nachfolgende Stammbaum zeigt, in welcher Weise die
Familien Monklair, Sirk und Sayn verwandt sind und weshalb den zwei letzteren das
Vogteilehen in St. Ingbert zufiel.
Jakob II. v. Sirk — Elisabeth v. Monklair
1365 - 1386
Arnold VI. v. Sirk
Herr v. Monklair
1400 - 1455
Arnold VII. v. Sirk Jakob v. Sirk Philipp v. Sirk
ca. 1448 Erzbischof v. Trier Domprobst zu Trier
verm. mit Eva v. Daun 1439 - 1456 () 1458. * 1492
Gerhard v. Sayn — 1453 — Else v. Sirk
— — — — —
Sebastian von Sayn
1494
73) uff Donnerstage nach Sand Johannes Baptisten Tage. Die Urkunde ist ge—
druckt bei Moser, Staatsrecht der Reichs-Grafschaft Sayn (1749) S. 435-4837. Moser
bemerkt S. 485: „Und zwar wurde Graf Sebastian zu Sayn, nach Abgang derer von
Sirk, An. 1494 zum erstenmal mit diesen Lehen in folgenden Formalien belehnet.“
S. 487 schreibt er, die Lehen seien, „wie aus einem Chur-Trierischen Rescript an den
Kellner zu Saarburg erhellet, von Chur-Trier eingezogen worden.“ Bgl. die vorige
und folgende Anmerkung.