Full text : Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse St. Ingberts im 16. Jahrhundert

schichte indirekt verknüpft ist. Vergebliches Bemühen! Denn wir dürfen nicht
vergessen, daß St. Ingbert außerhalb jenes Gebietes liegt, das im 12. und
13. Jahrhundert noch gemeinschaftliches Besitztum der Grafen von Saar⸗ und
Zweibrücken war, und worin die Orte Sengscheid, Reichenbrunn, Oberwürzbach,
Heckendalheim, Ommersheim und Ensheim gelegen sind. Der große Stiefel
gehörte noch zu diesem Gebiete und bildete mit dem Schafkopf und Reichen—
brunner Berge die Nordgrenze gegen St. Ingbert und die Herrschaft Kirkel.
Daher die vielfach auftretende Grenzbestimmung in Scheid, Hochscheid, Höllscheid,
Drippscheid usw. Der Stiefel speziell ist nichts anderes als die östliche Erhebung
eines langgezogenen Bergrückens, der ein einheitliches Ganze bildet und seit der
allamannischen Zeit einfachhin die Scheid hieß; diese Benennung hat sich noch
erhalten im sogenannten Scheider Berg und erst von dieser Scheid erhält das
gleichnamige Dorf seinen Namen, nicht umgekehrt; denn ein Dorf bildet niemals
eine Grenze, wohl aber jener Höhenzug, an dessen Fuße das Dorf liegt. Das
Stiefeler Schloß war also eine Burganlage auf der „Scheid“ und trug vielleicht
sogar selbst diesen Namen, wenigstens begründet der Name Sengscheid eine
derartige Vermutung. Dieser Ort erscheint zum ersten Male in einer päpstlichen
Bestätigungsurkunde für die Abtei Wadgassen vom 18. April 1197 unter der
Bezeichnung: allodium in Singeschoit. Der Name Singescheid oder Sengscheid
ist zusammengesetzt aus Scheid — Grenze und singen oder sengen — brennen, ver—
brennen. Es bedeutet also Sengscheid soviel als die verbrannte „Scheid“ und
damit ist nichts anderes gemeint als eben das rätselhafte Schloß auf dem
großen Stiefel. Diese Burganlage hatte keinen anderen Zweck als die Zoll—
und Geleitsstation zu decken, die sich unten am Spilstein bei Rentrisch befand.
Dort endigte das Geleitsrecht der Grafen von Saarbrücken. Nach 1354 wird
von Kaiser Karl IV. dem Grafen Johann II., dieses Geleitsrecht erneuert, das
da „von dem ellenden Baum by Metze an durch den Warant unkter Furpach
(— Forbach in Lothringen) hin gein Saarbrucken geht biß an den Steyn, den man
spricht Criemil despil.“ Vom Krimhildenspil an über Hassel, Kirkel nach
Limbach hatten die Herren von Kirkel und später die Herzöge von Zweibrücken
das Geleitsrecht, vom Spilstein an durch das Mühlental nach Oberwürzbach,
Zweibrücken, Hornbach auf der Straße nach Bitsch und Straßburg die Grafen
von Zweibrücken bezw. Zweibrücken-Bitsch. Denn 1310 verschrieb Eberhard
von Zweibrücken-Bitsch seinem Neffen Simon von Zweibrücken 6 Pfund und
17 Schilling Metzer Heller von seinem Zoll, den er des Geleites wegen zu
Sanct Ingbert hatte. 1330 besaß das Geleitsrecht Graf Walram II. von
Zweibrücken „von dem Breitenstein (bei Bitsch) an bis nach St. Ingbrecht.“
Die Burganlage auf der Scheid war im 10. oder 11. Jahrhundert entstanden,
als die Gaugrafschaften sich auflösten und die einzelnen Grafschaften als Fürsten—
tumer sich bildeten. Die Grafen erhielten vom König vielfach als Lehen die
Regalien des Zolles und Geleitsrechtes, die sehr einträglich waren. Darum
wachten die Beliehenen mit ängstlicher Eifersucht auf ihre Rechte, suchten sie
            
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