I. Nachtrag
zur Steuer-Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hunde—
steuer im Bezirke der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach.
Auf Grund der 88 16, 18 und 82 des Kommunal-—
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses
der Stadtverordneten-Versammlung vom 30. September d. J
wird hierdurch folgender Nachtrag zu der Hundesteuer⸗
Ordnung vom 30. März 1908 erlassen. Der 81 dieser
Steuerordnung erhält folgenden Wortlaut:
Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund
hält, hat für denfelben vom 1. April 1908 ab jährlich
eine Steuer von 16 Mark in halbjährlichen Raten zu ent—
richten, welche in den ersten 14 Tagen eines jeden halben
Jahres bei der hiesigen Stadtkasse fällig sind
Werden in einem Hausstande zwei oder noch mehrere
Hunde gehalten, so beträgt die Steuer für den zweiten und
jeden folgenden Hund vierundzwanzig Mark.
Das erste Halbjahr erstreckt sich auf die Zeit vom
1. April bis Ende September.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in
ungetrennter Summe im Voraus zu entrichten.
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.
Malstatt-Burbach, den 2. Oktober 1907.
Der Bürgermeister:
Schmook.