Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

90

1

nicht vorgelegt werden kann, einer Bescheinigung der Gemeinde—
behörde, sowie gegen Zahlung von 8 Met. Fanggeld und
Futterkosten, sowie 30 Pfg. Futterkosten für den vierten Tag
nach dem Fangtage und jeden folgenden Tag. Die Wieder—
einlösung wird abgelehnt, wenn und solange erheblishe Zwe fel
bestehen, ob der Hund gesund ist.

8 12.
Ist die Steuer für einen Hund nicht b izutreiben gewefen,
so ist der Besitzer verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde—
behörde ihn abzuschaffen.

J 8 13.
UÜber die nicht rechtzetig eingelöste Hunde (8 11) sowie
über diejenigen Hunde, deren Abschaffung dem 8 12 zuwider
unterlassen wird, steht die weitere Verfügung der Gemeinde—
behörde zu, welche auch die Tötung anordnen kann. Vor jder
Anordnung ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge, de Gemeinde—
behörde zu hören.
8 14.
Diejenigen Vorschriften, welche verbieten, daß Hunde be—
stimmte Oerslichleiten nicht oder nur an der Leine geführt,
hetreten dürfen, bleiben unberührt.

815.
gWiese Steuerordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in
Kraft.
Malstatt-Burbach, den 30. März 1903.
Der Bürgermeister
Schmock.

Vorstehende Steuerordnung ist vom Bezirks-Ausschuß zu
Trier unterm 23. April 1903 B. A 854 genehmigt worden
und der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat mittelst Er—
lasses vom 28. Mai 1903 Nr. 10988 hierzu feine Zustimm—
ung erteilt.

Malstatt-Burbach, den 17. Juni 1903.
Der Bürgermeister:
Schmock.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.