Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund anschafft,
oder mit einem Hunde neu anzieht, hat denselben binnen 14
Tagen nach der Anschaffnng bezw. nach dem Anzuge bei dem
Bürgermeister anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als an⸗
geschafft nach Ablauf von 14 Tagen, nachdem dieselben auf⸗
gehoͤrt haben, an der Mutter zu saugen. Jeder Hund, welcher
abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist,
muß spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Ablaufe
des halben Jahres (8 1) innerhalb dessen der Abgang erfolgt
ist, abgemeldet werden, widrigenfalls die Steuer, welche für
denselben zu entrichten gewesen ist, bis einschließlich desjenigen
halben Jahres, in welchem die Abmeldung geschehen, fortgezahlt
werden muß.
8 4.
85.
Von der Steuer sind die Besitzer solcher Hunde frei, die
zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich sind.
Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein:
a) für je einen Hund, welcher auf vereinsamt gelegenen
Gehöften ausschließlich zur Bewachung gehalten wird;
b) für je einen Hirten⸗, Nachtwächter- und Feldhüter-Hund;
o) für höchstens je zwei Zughunde, wenn dieselben aus—
schließlich zum Zuge vewendet werden und nach dem
Gutachten des Steuer-Ausschusses die persönlichen Ver—
hälinisse des Gewerbetreibenden und der geringe Umfang
des Betriebes die Steuerfreiheit begründen läßt.
86.
Die Steuerfreiheit für die im 8 5 gedachten Hunde er—
lischt für das betreffende Halbjahr, wenn dieselben nicht mehr
oder nicht ausschließlich zu den Zwecken benutzt werden, wegen
deren die Steuerfreiheit bewilligt worden ist.
87.
Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer
zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der ent—
zogenen Steuer, welche jedoch den Betrag von 30 Mk. nicht
übersteigen darf, bestraft. Die Strafe fließt zur Ortsarmen⸗
kasse. Im Falle des Unvermögens ist auf verbhältnismäßige
Haft und auf Verlust des verheimlichten, der polizeilichen Ver—
fügung zu überlassenden Hundes zu erkennen.