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85.
Wenn eine maskierte Person durch einen Polizeibeamten auf—
gefordert wird, demselben zu folgen, so ist sie gehalten, dieser Auf—
forderung unweigerlich Folge zu leisten und die verlangte Aufklärung
zu geben, und auf erhaltene Weisung sich zu entfernen.
86.
Alle maskierten Personen, die auf Straßen, Bällen und sonstigen
den öffentlichen Lustbarkeiten gewidmeten Orten erscheinen, müssen
mit einer von dem Bürgermeisteramte ausgestellten, für den Polizei—
bezirk gültigen Karte legitimirt sein. Diese Karte, wofür eine Ge—
meindeabgabe von 30 Pfennigen entrichtet werden muß, ist für den
Tag der Ausstellung und die darauf folgende Nacht gültig und
in sichtbarer Weise an der vorderen Seite der Kopf- oder Brust—
bekleidung zu befestigen und zu tragen.
Die Ausgabe dieser Karten erfolgt durch das hiesige Polizei
Commissariat.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden mit
Geldbuße bis zu 9 Mark und im Nichtzahlungsfalle mit verhältnis—
mäßiger Haftstrafe geahndet, insofern nicht etwa eine höhere Strafe
nach 8 360 des Strafgesetzbuchs oder eine andere höhere Strafe,
und unbeschadet der durch die Umstände etwa gebotenen polizeilichen
Verwahrung der Contravenienten verwirkt wird.
Malstatt-Burbach, den 26 Februar 1879.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Die nach 8 6 für eine Maskenkarte zu erhebende Gemeinde—
Abgabe ist nach einer unterm 13. Okt. 1895 veröffentlichten Ord—
nung, welche mit Erlaß des Herrn Oberpräsidenten vom 5. August
1895 Nr. 10895 genehmigt ist, auf 50 Pfg. festgesetzt worden.
(Siehe Communalsteuer- und Abgabenwesen.)