Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Polizeiverordnung betr. das Maskieren auf Straßen
und öffentlichen Plätzen vom 26. Februar 1878.
Auf Grund der g88 5 und 6 des Gesetztes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850, nach Anhörung der Stadtver—
ordneten-Versammlung, sowie mit Genehmigung Königl. Regierung
zu Trier vom 20. Februar c. J. A. 1782 wird für den Polizei—
bezirk der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach folgende Polizeiverord—
nung erlassen:

8 I.

Masken und Maskeraden auf Straßen und öffentlichen
Plätzen sind nur an den drei Faschingstagen nach dem Vormittags—
Gottesdienste erlaubt. Für Masken- und andere größere geordnete
üge ist die ortspolizeiliche Genehmigung unter Einreichung des
g Spolizeilich migung Ei g
Programms 24 Stunden vorher besonders nachzusuchen.

82.
Verboten sind jedoch alle Masken und Maskeraden, welche
gegen Religion und Gottesverehrung überhaupt, gegen die guten
Sitten insbesondere, anstößig, für Gegenstände der öffentlichen
Achtung herabwürdigend oder lächerlich, sowie für obrigkeitliche
oder Privat-Personen beleidigend sind, oder auch das Anstands—
gefühl verletzen.

83.

Ebenso ist es den maskierten Personen untersagt, auf Straßen,
Bällen oder Tanzböden mit Waffen — weder offen noch verborgen
zu erscheinen; die Ehrbarkeit durch Aeußerungen oder Geberden zu
verletzen, Veranlassung zu Streitigkeiten zu geben, oder auf irgend
einer sträflichen Weise Auflauf oder Tumult zu erregen oder die all—
gemeine Ruhe zu stören.

84
8 F
Ob eine Person als maskiert zu betrachten sei, ist in dem
einzelnen Falle von dem diensttuenden Polizeibeamten zu entscheiden.
            
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