Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

928
—5

4 —

8 Ba.
Die nach den 88 3 und 4 für die Steuern haftenden
Personen sind verpflichtet, die Lustbarkeit beim Bürgermeister⸗
amt schriftlich oder zu Protokoll und zwar so zeitig anzumel⸗
den, daß die Veranlagung und Einziehung der Steuern vor
Beginn der Lustbarkeit erfolgen kann.

86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordunng
uoterniegen einer Strase von 3 bis 30 Mark.

87.
Gegenwärtige Ordnung tritt am 1. April 18095 in Keaft.
Mit demselben Tage tritt das die Ethebung von Abgaben für
öffentliche Lustbarkeiten betreffende Regulativ vom 30. Mai 1890
außer Geltung.

29. Ie, 1894.
13. Ottober 1895.
Malstatt⸗Burbach, den 8. November 1902.
19. März 1903

Der Bürgermeister.

Vorstehende Ordnung ist von dem Bezirksausschusse zu
Trier genehmigt worden und hat die Zustimmung des Herrn
Oberpräsidenten der Rheinprovinz erhalien.
Malsftatt⸗Burbach, den 22. Mai 1908

Der Bürgermeister.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.