Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Der Tag rechnet von Vormittags 112/, Uhr
bis zum anderen Morgen 6 Uhr.
8 2.
In den in 8 1 Ziffer 5 gedachten Fällen schließt die
—
In den in 8 1 Ziffer 10 gedachten Fällen erfolgt die
Feststellung von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.

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Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet Derjenige, der die Lustbarkeit veran—
staltet, und falls ein geschlossener Raum für die Veranstaltung
der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer desselben, dieser
mit dem Veranstaller auf das Ganze.

84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung
werden diejenigen gleichgestellt, welche von geschlosseuen Ver—
einen oder Gesellschaften veranstaltet werden, die zu diesem
Behufe gebildet sind, oder doch als einen der Hauptzwecke
ihrer Wirksamkeit die Veranstaltung von Lustbarkeiten erkennen
lassen —, ohne Rücksicht darauf, ob die Lustbarkeiten in eigenen
oder zu diesem Zwecke gemietheten Localen gehalten werden.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaft—
liches oder Kunst⸗-Interesse obwaltet.
Bei öffentlchen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohltätigen Zwecke bestimmt ist, kann die Zahlung der Steuer
von dem Bürgermeister erlassen werden.
Für die Veranstaltungen zur Feier des Allerhöchsten
Geburtstages Seiner Majstät des Kaisers und Königs wird
keine Lustbarkeitssteuer erhoben, soweit diese Feier am Geburts—
tage selbst oder am Sonntag zuvor oder an dem auf den
Geburtstag folgenden Samstag stattfinden. Fällt der Aller⸗
höchste Geburtstag auf einen Samstag, so sind die an diesem
Tage, am nächsten Tage (Sonntag) und am vorhergehenden
Sonntage stattfindenden Feiern steuerfrei.

8 5.
Unberührt bleiben die im Bezirke der Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach erlassenen, die Veranstaltung von öffentlichen
Lustbarkeiten beireffenden polizeilichen Vorschriften.
            
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