Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Nachtrag

zur Ordnung, betrefsend eine Wertzuwachssteuer
für die Stadt Malstatt Rurbach.

Auf Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunal—
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und eines Beschlusses der
Stadtverordneten-Versammlung vom 31. Oktober 1907 wird der
folgende Nachtrag erlassen:
In Absatz 2 des 8 1 wird der zweite Sazz gestrichen, erhält
der erste Satz die folgende Fassung:
Als Wertzuwachs gilt der Mehrwert des Grundstückes zur
Zeit des steuerpflichtigen Eigentumüberganges gegenüber dem Werte
des Grundstückes zur Zeit des letztvorhergehenden, nicht durch
Erbschaft, Erbteilung, Einbringung in eine Gemeinschaft, Teilung
einer Gemeinschaft bewirkten Eigentumswechsels.
3 12 Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
Es ist gleichgiltig, ob der nach 8 1 Absatz 2 zur Berechnung
des Wertzuwachses heranzuziehende frühere Eigentumswechsel vor
oder nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung stattgefunden hat;
es bleiben aber Wertsteigerungen, die länger als 10 Jahre vor
Inkrafttreten der Ordnung eingetreten sind, von der Versteuerung
ausgeschlossen.

Malstatt-Burbach, den 31. Oktober 1907.

Der Bürgermeister
Schmook.
            
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