Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Der Wertzuwachs gilt als im Augenblick des nach 81
steuerpflich igen Eigentumswechsels eingetreten, sodaß die
Steuerpflicht den Eigentumsübergang, welcher nach dem Tage
der Veröffentlichung dieser Steuerordnung geschieht, unabhängig
davon trifft, ob der frühere Eigentumswechsel vor oder nach
Erlaß dieser Steuerordnung geschehen ist.
Wertsteigerungen, die laͤnger als 10 Jahre vor Inkraft⸗
treten der Ordnung eingetreten sind, bleiben von der Ver⸗
steuerung ausgeschlossen.
Die Steuerordnung tritt außer Kraft bei Vereinigung
von Malstatt-Burbach mit einer oder mehreren der Nachbarstädte.
Malstatt⸗Burbach, den 3. Juni 1907
Der Bürgermeister:
Schmook.

Die vorstehende Steuerordnung wird hiermit veröffentlicht;
dieselbe ist durch den Bezirks-Ausschuß zu Trier am 22. Juni
1907 0 4,3. genehmigt, und der Herr Oberpräsident der
Rheinprovinz hat mit Ermächtigung des Her n Ressortministers
durch Erlaß vom 22. Juli 1807 Ne. 16534 seine Zustimmung
mit der Beschränkung, daß die Zustimmung, sofern die Ordnung
nicht auf Grund des Schlußsatzes des 8 12 bereits vorher
außer Keaft tritt, nur Gültigkeit hat auf die Dauer von
5 Jahren, d. i. bis zum 1. August 1912, erteilt, sich aber
vorbehalten, diese zeitliche Beschräͤnkung vorher zurückzuziehen.
Malstatt-⸗Burbach, den 31. Juli 1907.
Der Burgermeister:
Schmool.
            
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