Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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8 8.
Der Bürgerme ster ist bei der Veranlagung der Steuer
an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird
die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen
vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem
Anheimgeben milzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen
Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. 8 68 des
stommunalabgabengesetzes).
Findet eine Emigung mit dem Steuerpflichtigen nicht
statt, so kann der Bürgermeister die zu entrichtende Steuer,
nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger, festsetzen.
89.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der
Steuer durch den Bürgermeister, worüber dem Steuerpflichtigen
ein schriftlicher Bescheid zuzustellen ist.
Die Steuer ist innerhalb vier Wochen an die Stadtkasse
zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung
olgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangs⸗
verfahren.

810.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungt-⸗
hescheides beim Bürgermeister schriftlich anzubringen.
Ueber den Emspruch beschließt der Bürgermeister. Gegen
dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit
dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist
von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
(an den Bezirksausschuß) offen.
811.
Wer eine ihm nach 8 7 dieser Ordnung obliegende
Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vor⸗
geschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den
bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer
Geldstrafe von 8 bis 30 Mark bestraft.
g 12.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
öffentlichung in Kraft.
            
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