Vorwort zur zweiten Auflage.
—¶m Jahre 1896 wurde auf Beschluß der Stadtverordneten—
Versammlung eine Sammlung der in Malstatt-Burbach
geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute usw. heraus—
zegeben, bezeichnet als „Sammlung der Polizeiverordnungen nebst
einem Anhange. Erste Auflage.“
Wenn in dem Vorwort auf die Jahre 1866, 1874, 1875
hingewiesen ist als auf die Zeitpunkte, in welchen die Ver—
waltung von Malstatt-Burbach von derjenigen der Stadt Saar—
brücken abgetrennt, wo Malstatt-Burbach in den Stand der
Städte aufgenommen bezw. wo ihr das Stadtrecht verliehen
wurde, so darf in dem Vorwort für die zweite Auflage darauf
hingewiesen werden, daß seit etlicher Zeit in den drei Saarstädten
eine ihre Vereinigung erstrebende Bewegung im Gange und daß
nunmehr von den drei Stadtverordneten-Bersammlungen prinzipiell
im Sinne der Vereinigung Stellang genommien ist.
Die Stadt Saarbrücken wird seit Unfang Oktober durch
den zunächst auf ein Jahr dazu bestellten Bürgermeister von
Malstatt⸗Burbach kommissarisch verwaltet. Auch nach der etwaigen
Hereinigung der drei Städte wird ein großer Teil der in der zweiten
Auflage enthaltenen Bestimmungen längere oder kürzere Zeit
geltendes Recht bleiben; so mag sie dann herausgegeben werden
unbekümmert um den ihr vielleicht begegnenden Vorwurf: so
kurz vor der Städtevereinigung sei das Erscheinen nicht nötig
gewesen.
Zum Einband fertig ist die Auflage im Laufe der letzten
Jahre und bis heute allmählich geworden; bei der Publikation
neerlassener oder abgeänderter Bestimmungen ist die für diese
Auflage nötige Zahl von Abdrücken gefertigt worden, sodaß jetzt
nur noch nötig war, handschriftlich pp. für das Büchlein die
Seitenzahlen hinzuzufügen.