Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Wird dem Inhaber einer Wirtschaft, welche gemäß Ab⸗
satz 1 Zisser 1 von der Stener befreit geblieben ist, die Er⸗
laubnis zum Ausschank von geistigen Getränken erteilt, so ist
diese ebenso wie die Etlaubnis zur Errichtung einer neuen
Wirrschaft zu verstenern.
7.
Die Veranlagung der Steuer ersolgt durch den Bürger⸗
meister als Gemeindevorstand, dem die im 8 63 des Kom—
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 geregelten Befug—
nisse zustehen. Ueber die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen
ein schriftlicher Bescheid zuzufertigen.
Die Steuer ist innerhalb zwei Monaten an die Stadtkasse
 zu entrichten; nach vergeblicher Aufforderung zur Zahluug
erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangs—
verfahren.

88.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ift binnen einer
Frist von vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungs⸗
bescheides bei dem Bürgermeister schriftlich anzubringen. Ueber
den Eiasptuch beschließt der Bürgermeiner; gegen dessen Be⸗
schluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstre tverfahren an den Be—
zirksausschuß offen.

89.
Wer eine ihm gemäß 87 obliegende Auskanft nicht
rechtzeitig eder nicht in der vorgeschtiebenen Form erstaitet,
wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von einer bis dreißig
Mark bestraft.

8 10.
Dieese in ihrer vorstehenden Fassung duch Beschluß der
Stadtverordneten-Versammlung vom 14. März d. J. festge⸗
stellte Ochnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in
Kraft.
Malstatt-Burbach, den 14. März 1907.
Der Bügermeister:
Schmook.
            
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