Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Die Einführung ist außer auf den Eisenbahnen und dem
Saarkanal nur an den von der städtischen Verwaltung bestimmten
Stellen und in der Zeit
1. vom 1. April bis 1. Oktober von 5 Uhr morgens bis
9 Uhr abends;
2. vom 1. Oktober bis 1. April von 7 Uhr morgens bis
7 Uhr abends zulässig.

88

Ueberwachung der Einfuhr.
Wer von auswärts oder von den Bahnhöfen oder dem Saar—
kanale auf Wagen, Karren oder in sonstiger Weise Bier in den
Stadtbezirk ein- oder durchführt, ist verpflichtet, eine die Namen
der Absender und Empfänger und den Inhalt jeder einzelnen
Sendung enthaltenden Nachweisung in doppelter Ausfertigung bei
sich zu fuͤhren und beide Ausfertigungen nebft dem etwa vorhandenen
Frachtbriefe an den von dem Bürgermeister bestimmten Stellen
vorzulegen. Eine Ausfertigung der Nachweisung wird dem Fracht—
führer sofort abgestempelt zurückgegeben. Jeder Frachtführer ist
verpflichtet, dem Aufsichtsbeamten auf Erfordern die Nachweisung
vorzuzeigen.
Enthält ein und dieselbe Ladung Bier zugleich solches Bier,
welches in den Stadtbezirk zum Teil ein- und zum Teil durch—
geführt werden soll, so sind für das einzuführende und das durch—
zuführende Bier getrennte Nachweisungen vorzulegen.
89

Zahlung der Steuer.
Von auswärts eingeführtes Bier muß von dem Einführenden
beziehungsweise dem Empfänger spätestens am Tage nach der Ein—
fuhr während der üblichen Dienststunden bei den von der städtischen
Verwaltung bezeichneten Hebestellen versteuert werden.
Steuern, welche hiernach an Sonn- und Festtagen entrichtet
werden müßten, sind am Vormittage des nächsten Werktages zu
zahlen.
Wer Bier empfängt, welches von auswärts eingeführt ist, hat
der Hebestelle eine mit seiner Unterschrift versehene Anzeige in
doppelter Ausfertigung vorzulegen, aus welcher der Absender und
der Inhalt der Gebinde, der Lagerort, Tag und Stunde des Emp—
fanges und der Betrag der Biersteuer ersichtlich sein müssen.“
Eine Ausfertigung wird dem Steuerpflichtigen mit Empfangs—
Bescheinigungen zurückgegeben; dieselbe ist in einem Sammelhefte
bei dem Empfänger aufzubewahren und dem Aufsichtsbeamten auf
Erfordern vorzuzeigen.
            
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