Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Steuersatz.
83.
Der Mittelsatz beträgt 120 Mark. Die bei der Steuerver—
teilung zulässigen geringsten und höchsten Steuersätze betragen 20
bis 300 Mark. Die Steuersätze sollen bis zu 100 Mark um je 10
Mark und von da ab bis zu 300 Mark um je 20 Mark steigend
abgestuft werden.
Die unter Nr. 2 im 8 2 der Ordnung aufgeführten Betriebe
sollen in der Regel zu dem niedrigsten Satze von 20 Mark ver—
anlagt werden.

Steuerausschuß.

—X
Behufs Veranlagung der GemeindeBetriebssteuer wird ein
besonderer Steuerausschuß gebildet, welcher aus dem Bürgermeister
als Vorsitzender und dessen Stellvertreter, sowie aus 8 Abgeordneten
—

Letztere bestimmt die Stadtverordneten-Versammlung und zwar
zur Hälfte aus ihrer Mitte und zur Hälfte aus den Mitgliedern
der Steuergesellschaft.
Veranlagung der ständigen Betriebe
8* 5
Die Veranlagung der Gemeindebetriebssteuer erfolgt für jedes
Steuerjahr.
Die Abgeordneten haben die Steuersumme nach bestem Wissen
und Gewissen und nach ihrer Kenntnis oder Schätzung des Ertrags—
Verhältnisses zwischen den einzelnen Betrieben unter die Mitglieder
der Gesellschaft zu verteilen, so daß die den einzelnen auferlegten
Steuersätze unter sich tunlichst in einem dem Ertragsverhältnisse
entsprechenden Verhältnisse stehen.
Veranlagung der vorübergehenden Betriebe.
8 6.
Der vorübergehende, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten
(Festen, Truppenzusammenziehungen und dergleichen) stattfindende
Betrieb wird allemal mit dem Mittelsatze für einen Monat zur
Gemeindebetriebsteuer veranlagt und sofern der Betrieb sich über die
Zeit eines Monats hinauserstreckt, so ist der Mittelsatz bis zum
Schlusse des Monats zu entrichten, in welchem der Betrieb ein—
gestellt wird.
Bekanntmachung der Veranlagung.
87.
Die Bekanntmachung der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit
der Vorschrift im 8665 Absatz ? und 3 des Gemeindeabaabengesetzes
            
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