vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem
Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer zu bestim—
menden angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben
(vergl. 863 des Kommunalabgabengesetzes); die dem Steuer—
pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten liegen in gleicher
Weise ihren gesetzlichen Vertretern (Vormündern, Pflegern,
Vorständen von Korporationen, Aktiengesellschaften ꝛc.), sowie
den mit der Leitung der steuerpflichtigen Betriebe beauftragten
Personen ob.
Steuererhebung.
6.
Die Steuer ist in der ersten Hälfte des zweiten Monats
eines jeden Vierteljahres in Vierteljahrsbeträgen zu entrichten.
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen. Steuer—
rückstände werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens
beigetrieben.
Zu⸗ und Abgangstellung der Steuer im Laufe des
Steuerjahres.
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7.
Die Zugangstellung der Steuer im Laufe des Steuerjahres
erfolgt mit dem 1. des auf die Eröffnung des Betriebes fol—
genden Monats. Die Steuerabgangstellung im Laufe des
Steuerjahres geschieht vom 1. des auf die Einstellung des
Betriebes folgenden Monat ab.
Wird ein Gewerbe innerhalb des Monats, in welchem
dasselbe eröffnet worden ist, wieder eingestellt, erfolgt Zu—
gangstellung für einen Monat.
Eine zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte
Unterbrechung begründet eine Ab- und Wiederzugangstellung
der Steuer nicht. Die Steuer ist hierbei auch für die Zeit
des Ruhens des Gewerbes zu entrichten.
Strafen.
88.
Wer eine ihm in Gemäßheit dieser Steuerordnung ob⸗
liegende Auskunft nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form
erstattet, wird, insofern nicht den bestehenden Gesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 30 Mk. bestraft.