Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Gewerbesteuer⸗Ordnung
der Stabt-Gemeinde MNalstatt-Burbach.

Auf Grund des Beschlusses des Stadtverordneten-Ver—
sammlung vom .enbendt wird gemäß 88 23, 31 und 32
des Gemeindeabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, vorbehalt—
lich der vorgeschriebenen höheren Genehmigung folgende Ge—
werbesteuerOrdnung für die Gewerbebetriebe der staatlichen
Steuerklassen Jund II in der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
erlassen.

Gegenstand der Besteuerung.

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Die staatliche Gewerbesteuer der nach dem Gewerbe-Un—
fall-Versicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 (R.G.B. Seite
585) unfallversicherungspflichtigen Betriebe, welche nach dem
Gesetze vom 24. Juni 1891 in den Klassen J und II zur
Gewerbesteuer herangezogen werden, wird vom 1. April 1895
ab ersetzt durch eine besondere Gewerbesteuer nach folgenden
Grundsätzen:

Art der Besteuerung.
82.

Der Besteuerung werden die von den Arbeitern und Be—
triebbsbeamten in dem der Veranlagung vorangegangenen Ka—
lenderjahr wirklich verdienten Gehälter und Löhne einschließlich
aller Nebenbezüge zu Grunde gelegt, wobei jedoch nur die—
jenigen Betriebsbeamten in Betracht kommen, deren Jahres—
arbeitsverdienst an Lohn und Gehalt den Betrag von 3000 Mk.
nicht übersteigt.

Für die gezahlten Gehälter und Löhne einschließlich aller
Nebenbezüge der Arbeiter und Betriebsbeamten sind die zu Be—
ginn eines jeden Jahres der Unfall-Berufsgenossenschaft nach
899 Absatz 2 unter 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 30.
Juni 1900 für das abgelaufene Kalenderjahr mitgeteilten Be—
ßo träge maßgebend.
            
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