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87.
Für die Gemeindegrundsteuer haftet außer dem Eigen⸗
tümer auch der Nießbraucher und der zur Nutzung berechtigte
Pfandbefitzer des Grundstückes.
Mehrere Eigentümer, Nießbraucher oder zur Nutzung
berechtigte Pfandbesitzer haften solidarisch.
Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an Grund und
Boden und an darauf errichteten Gebäuden verschiedenen Per⸗
sonen zusteht.
Im Falle des Eigentumswechsels im Laufe eines Rech—
nungsjahres wird die veranlagte Steuer ohne neue Veran⸗
lagung füe die dem Eigentumswechsel folgenden Vierteljahre
von dem neuen Eigentümer erhoben. Neben ihm haftet der
bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Vierteljahres, indem
der Eigentumswechsel statigefunden hat und falls bis dahin
die im 8 5 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet ist, bis zum
Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.
88.
Die nach dieser Steuerordnung den Eigentümern der
steuerpflichtigen Grundstücke obliegenden Verbindlichkeiten liegen
in gleicher Weise ihren gesetzlichen Vertretern, sowie den von
vun mit der Verwaltung der Grundstücke beauftragten Per—
onen ob.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 3 und 5 fest⸗
gesetzten Verpflichtungen unterliegen einer Strafe bis zu
—Ar
Die Strafvorschriften des 53 79 des Kommunalabgaben⸗
gesetzes werden hierdurch nicht berührt.
810.
Gegen die Veranlagung, welche sür die im Gemeinde—
bezirke wohnenden Steuerpflichtigen, physischen Personen durch
Auslegung der Hebeliste, für die übrigen Steuerpflichtigen
aber durch besondere schriftliche Mitteilung bekannt gegeben
wird, steht den Abgabepflichtigen der Einspruch zu. Das
Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen bei dem
Gemeindevorstand einzulegen. Der Lauf der Frist beginnt,
soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten
erfolgt ist, mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungs⸗
frist; soweit eine besondere Mitteilung vorgeschrieben ist, mit
dem ersten Tage nach erfolgter Mitteilung. Gegen den Beschluß
des Gemeinde⸗-Vorstandes steht dem Pflichtigen binnen einer