Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

bezüglich derer die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte
Grundlage der Procente oder Zuschläge bildet, erfolgt durch eine
in ortsüblicher Weise zu bewirkende Veröffentlichung der zu er—
hebenden Procente (in dem amtlichen Anzeigeblatte der Gemeinde—
Verwaltung) für andere Steuerpflichtige durch besondere Mit—
teilungen. Für die Erhebung der besonderen Gemeindesteuern ge—
schieht die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise durch den Ge—
meinde-Vorstand für die im Gemeindebezirk wohnenden steuerpflichtigen
physischen Personen und zwar mittelst Auslegung der Hebeliste im
Rathause in Malstatt-Burbach während eines zweiwöchigen Zeit—
raumes; für die übrigen Stenuerpflichtigen durch besondere Mittei—
lungen.

Zu 8 66.
8 12.

Nach erfolgter Bekanntmachung (8 11) ist die Steuer in
der ersten Hälfte eines jeden Monats mit dem zwölften Teile des
Jahrbetrages an die Stadtkasse bezw. die beauftragte Hebestelle
zu entrichten.
Dem Pflichtigen ist die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis
zum Jahresbetrage gestattet.

8 13.
Vorstehender Gemeindebeschluß tritt mit dem 1. August 1895
in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte wird das Regulativ für die
Gemeinde-Einkommensteuer in der Stadt Malstatt-Burbach vom
17. Januar 1892 aufgehoben.
Malstatt-Burbach, den 9. Juli 18095.
Der Bürgermeister,
Meyer.

B.A 2ar7.
Genehmigt, soweit erforderlich, durch Beschluß vom heutigen
Tage.
Trier, den 19. September 1895.
Der Bezirksausschuß zu Trier:
gez. Dr. Schmidt.

(L. 8.

Vorstehender Gemeindebeschluß wird hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 5. Oktober 1895.
Der Bürgermeister,
Meyer.
            
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