8 5.
Wegen Annahme und Ablehung des Amtes eines Mitgliedes
des Steuerausschusses finden die Bestimmungen des 8 79 der
Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 An—
wendung.
86.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses hat denselben zusammen
zu berufen, seine Geschäfte vorzubereiten und zu leiten.
Der Steuerausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vor—
sitzenden mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Derselbe faßt
seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
So lange über die Veranlagnng eines Mitgliedes des Steuer—
Ausschusses oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf—
steigender oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der
Seitenlinie beraten und abgestimmt wird, hat derselbe abzutreten.
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vor—
sitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Aus—
schußmitglieder zu übertragen.
Die Ausfertigung der Beschlüsse und Entscheidungen des Steuer—
ausschusses sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen.
87.
Die Mitglieder des Steuerausschusses haben dem Vorsitzenden
mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den
Verhandlungen des Steuerausschusses ohne Ansehen der Person
nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen,
sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der
Steuerpflichtigen strengstens geheim gehalten werden. Dieselben sind
zugleich von dem Vorsitzenden auf die Strafbestimmungen im 8 80
des Communalabgaben-Gesetzes hinzuweisen.
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Unterläßt oder verweigert der Steuerausschuß die Erledigung
der ihm übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende
Veranlagungsperiode von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor
Beginn der nächsten Veranlagungsperiode hat ein Ersatz der lässigen
oder renitenten Ausschußmitglieder, gegen welche unter Umständen
nach 8 79 Absatz 3 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom
15. Mai 1856 vorgegangen werden kann, durch Neuwahl zu er—
folgen.
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8 *
Der Steuerausschuß ist ermächtigt, soweit er nicht auf anderem
Wege zur Kenntnis der für die Veranlagung maßgebenden Besteue—