Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der
direkten Gemeindestenern vom 9. Juli 1395.

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung
vom 9. Juli 1895 wird in Gemäßheit des 8 33 Absatz 4, 88 38,
19, 50, 61, 65 und 66 des Communalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 — soweit als erforderlich unter Vorbehalt der vorgeschriebenen
Genehmigung — wegen der Veranlagung und Erhebung der direkten
Gemeindesteuern in der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach das Nach—
stehende festgesetzt:

Zu 8 61 K.A.«G.

81.

Die Veranlagung der direkten Gemeindesteuern (der Gemeinde—
Einkommensteuer) erfolgt durch einen besonderen Steuer-Ausschuß.

82.

Der Steuerausschuß besteht aus dem Bürgermeister Geige—
ordneten ꝛc.) als Vorsitzenden und aus acht von der Stadtver—
ordneten-Versammlung zu wählenden Mitgaliedern.

83.

Von den Mitgliedern des Steuerausschusses muß wenigstens
die Hälfte der Stadtverordneten-Versammlung angehören. Im
Uebrigen sind als Mitglieder nur solche Personen wählbar, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und im letzten Jahre im Stadtbezirk zu den
direkten Gemeindesteuern herangezogen worden sind.

84.
Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses erfolgt in
Ansehung der Stadtverordneten für die Dauer ihrer Wahlperiode
als Stadtverordnete, in Ansehung der übrigen Mitglieder auf die
Dauer von 6 Jahren. 8
            
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