Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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Ortsstatut.

In Gemäßheit des 8 10 der Städte-Ordnung für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und des 86 des Commu—
nalbeamten⸗Gesetzes vom 30. Juli 1899 wird auf Grund des
Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 22. Mai
1908 über die Art und Höhe der Kostenentschädigung bei
Dienstreisen der besoldeten Communalbeamten (88 1,2 des
Communalbeamten⸗-Gesetzes) der Stadt Malstatt-Burbach und
ihrer Ehrenbeamten, einschließlich der Beigeordneten und Stadt⸗
verordneten, durch dieses Ortsstatut Folgendes bestimmt

J. Die städtischen Beamten erhalten bei Dienstreisen
Tagegelder und Reisekosten nach den Bestimmungen des Gesehes
vom 21. Juni 1897 (Ges.S. S. 193) und zwar
a) der Bürgermeister, die Beigeordneten, die Stadtverord—
neten, die sämtlichen Ehrenbeamten gleich den im 81
des Gesetzes zu IV bezeichneten unmittelbaren Staatsbe—
amten:

b) der Stadtbaumeister und der Schlachthofverwalter, sofern
er das Kreistierarzt-Examen bestanden hat, gleich den
im 8 1 des Gesetzes zu V bezeichneten unmittelbaren
Staatsbeamten;

e) die sonstigen Beamten der J. und II. Klasse des Dienst—
einkommens (Oitsstalut vom 8. März 10900) gleich den
im 8 1 des Gesetzes zu VI bezeichneten unnittelbaren
Staatsbeamten:
d) alle anderen Beamten, mit Ausnahme der Unterbeamten,
gleich den im 8 1 des Gesetzes zu VII bezeichneten un⸗
mittelbaren Staatsbeamten:

o) die Unterbeamten gleich den im 81 des Gesetzes zu
VIII bezeichneten uünmittelbaren Staatsbeamten.

II. Bei Dienstreisen, auch für Transporte, innerhalb des
Iideuntes Malslalt⸗Burbach findet keine Kostenerstattung
tatt.
            
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