Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

büchern (Kreis-Polizei-Verordnung vom 15. April 1891, Kreis—
Blatt S. 61) bleiben hierdurch unberührt.
8 11. Die Anmeldung erfolgt nach Anlagemuster III Hin
sichtlich der Benutzung der Formulare, Meldeort und Meldezeit
finden die Vorschriften der 88 2 bis 5 dieser Verordnung ent—
sprechende Anwendung.
8 12. Dauert der Aufenthalt länger als 3 Monate, so ist
eine erneute Meldung gemäß J dieser Verordnung zu erstatten.
III. Mesdungen in Bezug auf Schiffer und solche Personen,
welche sich auf Schissen und Flößen aufhalten.
8 13. Die Führer von Schiffen und Flößen, welche inner—
halb des Bezirks der Städte Saarbrücken, St. Johann oder Malstatt—
Burbach anlegen, sind zur Anmeldung und zur Abmeldung aller
Personen verpflichtet, welche mit dem Fahrzeuge angekommen sind
oder mit diesen abfahren oder denen über Nacht auf dem Schiffe
Unterkommen gewährt wird.
8 14. Die Meldung erfolgt nach Formular IV und V und
ist bei demjenigen Polizeikommissariat zu erstatten, in dessen Bezirk
die Anlege- bezw. die Abfahrtstelle belegen ist. Hinsichtlich der
Benutzung der Formulare gilt das zu 88 2 und 3 Gesagte.
8 15. Die An- und Abmeldung ist nach der Ankunftbezw.
vor der Abfahrt in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr
nachmittags zu erstatten. Die von der Polizeibehörde erteilte An—
bezw. Abmeldebescheinigung ist den kontrollierenden Polzeibeamten
auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
IV. Allgemeines und Strafbestimmungen.
8 16. Jeder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige
nach den Vorschriften dieser Verordnung eine Meldung (Eintragung
in das Fremdenbuch) geschehen muß, ist verbunden, dem zu der
Meldung Verpflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung dieser
Verflichtung erforderlichen Angaben zu machen.
8 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be—
stimmungen werden mit Geldstrafe bis 30 Mark, im Unvermögensfalle
 mit entsprechender Haft bestraft.
8 18. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Publikation in
Kraft. Mit diesem Tage verlieren die Polizeiverordnungen für
Saarbrücken vom 22. Juli 1892, für St. Johann vom 4. Juli
1893 und für Malstatt-Burbach vom 16. Mai 1892 nebst deren
Abänderung vom 15. Oktober 1900 ihre Geltung.
Saarbrücken, den 20. September 1902.
Der Königliche Tandrat.
von Fidler
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.