4 die Bureau- und Kassenassistenten,
5 die Unterbeamten (ausschl. Feldhüter),
„. „ 6 die Feldhüter.
Das Verzeichnis kann durch Stadtverordneten-Beschluß
ergänzt werden. Mit Zustimmung der Stadtverordneten-Ver—
sammlung können einzelne Beamten einer höheren Klasse zu—
geteilt werden als diejenige ist, der sie angehörten oder nach
der Amtsbezeichnung angehören würden.
Die erste Zulage wird von dem auf Vollendung des
ersten Dienstjahres bei der Stadt folgenden 1. April oder
1. Oktober, jede folgende 2 Jahre später gewährt.
Für einzelne Stellen oder einzelne Beamte der Klassen
1 und 2 kann die Stadtverordneten-Versammlung ein höheres
Diensteinkommen bewilligen.
83.
Das Diensteinkommen der Beamten der Betriebsver—
waltungen wird vor Neubesetzung durch Stadtverordneten—
Beschluß bestimmt.
84.
Die feste Anstellung der Beamten geschieht entweder auf
Lebenszeit oder auf Kündigung. Der festen Anstellung soll
eine Anstellung auf Probe (& 5) vorangehen.
Die Beamten der Betriebsverwaltungen werden auf
Kündigung angestellt; Ausnahmen kann die Stadtverordneten—
Versammlung bewilligen.
Die Beamten aller Klassen des Besoldungsetat werden
auf Kündigung angestellt; diese Anstellung der Beamten der
Klassen 1 und 2 des Besoldungsetat verwandelt sich Mangels
Kündigung nach Vollendung des 30. Lebensjahres und des
5. Dienstjahres im Dienste der Stadt Malstatt-Burbach in
eine lebenslängliche.
Die Kündigungszeit beträgt nach Bestimmung der Stadt—
verordneten-Versammlung 4 Wochen bis 6 Monate.
8 5.
Die Probedienstzeit beträgt 1 bis 2 Jahre je nach Be—
stimmung der Stadtverordneten-Versammlung; bei Militär—
anwärtern ist der Bürgermeister ermächtigt, die Dauer des
Probedienstes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
festzusetzen.
86.
Die besoldeten Beamten erhalten bei eintretender Dienst—
unfähigkeit ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom jedoch mit folgender Maßagab
es vom 5 3557 it folgender Maßaabe