Ortsstatut.
betreffend die besoldeten Beamten der Stadt Malstatt-Burbach.
Auf Grund des 8 10 der Städteordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1856 und der Bestimmungen des Ge—
setzes, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunal—
beamten, vom 30. Juli 1899 wird für die Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach das nachstehende Ortsstatut erlassen:
81
8
Die Beamtenstellen werden durch besondere Stadtverord—
neten-Beschlüsse geschaffen; in den Haushaltungsvoranschlag
sind alle bestehenden oder bei Festsetzung des Voranschlags zu
schaffenden Stellen aufzunehmen.
82.
Die Besoldung der Beamten mit Ausnahme der Beamten
der Betriebsverwaltungen richtet sich nach dem folgenden
Besoldungsetat:
Srundgebalt
Hochstgehalt
Alterszulage
Zahl Einzelzul.
Wohnungsgeld⸗
zZilschuß für
lverheir. unverheir
Beamte
Me. Mk.
480 240
400 200
320 160
300 150
250 144
Me.
M
Mf—
Klasse 1
2
3
4
5
2100
1800
1600
1450
1300
iur das erste Jahr
1200
61 36
Es gehören
zur Klasse 1 der Stadtbaumeister und der Einnehmer,
2 die Stadtsekretäre u. der Standesbeamte,
3 die Verwaltungs- und Kassensekretäre
und der Bauagassistent.