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Außerhalb des zum Marktverkehr bestimmten Platzes (Art. 1)
dürfen keine Waren zum Verkaufe auf offener Straße aufgestellt
werden.
Art. 7.
Der Ankauf auf dem Wochenmarkte steht jedermann ohne
alle Beschränkung und Vorrecht frei.
Dagegen ist der Ankauf der Marktgegenstände vor dem Be—
ginn der Marktstunden jedem untersagt.
Art. 8.
Siehe Nachtrag vom 25. Dezember 1892
Art. 9.
Auf Erfordern sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, der
Polizeibehörden und ihren Agenten jederzeit über die Preise der
verschiedenen Wochenmarktsartikel genaue Auskunft zu geben.
Art. 10.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Quantität nach Maß
und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliches Maß und Gewicht
in Anwendung kommen, welches geeicht sein muß. Die Verkäufer
haben sich mit solchen Maßen und Wagen zu versehen.
Art. 11.
Butter darf in Stücken von 12, 1, 2 und 3 Pfunden, welche
bereits vorher abgewogen sein können, feilgeboten werden.
Dafür, daß die einzelnen Stücke das angegebene Gewicht
auch wirklich haben, und nicht leichter sind, haftet der Verkäufer.
Art. 12.
Den Fuhrleuten ist es zwar gestattet, auf den Märkten ihr
Zugvieh zu füttern, dieselben sind aber gehalten, stets in unmittel—
barer Nähe derselben zu verbleiben; die Leinen müssen befestigt
und die Zugstränge ausgehangen werden, um jeden Schaden oder
Unglücksfällen, wofür übrigens der Eigentümer des Gespannes ver—
antwortlich bleibt, möglichst vorzubeugen.
Art. 13.
Das Publikum muß den polizeilichen
Markte in allen Beziehungen Folge leisten.
Art. 14.
Das Marktstandgeld wird durch einen von der Gemeindebe—
hörde ernanuͤten Empfänger, welcher mit einem Abzeichen versehen
ist, nach dem gegenwärtiger Markt-Ordnung angefügten Tarife er—
hoben.
Allenfallsige Differenzen zwischen den Verkäufern und dem
Erheber werden von dem Herrn Polizei-Commissar unter Vorbehalt
des Rekurses an die Verwaltungsbehörde entschieden.
Anordnungen auf dem