Ortsstatut
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter
in der Stadtgemeinde Malstatt-WRurbach.
Auf Grund der 88 2, 52 und 54 des Krankenversicher⸗
ungsgesetzes, in der Fassung vom 10. April 1892 und des
Gesetzes vom 25. Mai 1903, betreffend weitere Abänderungen
des Krankenversicherungsgesetzes, wird für die Stadt Malstatt—
Burbach nach Maßgabe eines Beschlusses der Stadtverordneten⸗
Versammlung vom 13. August 1803 das nachstehende Orts⸗
statut erlassen:
81.
Die Anwendung der Vorschriften des 81 des Kranken⸗
versicherungsgesetzes wird erstreckt:
1. auf diejenigen im 8 1 K.«V.-G. bezeichneten Personen,
deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes
oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit⸗
raum von weniger als einer Woche beschränkt ist;
2. auf die in Komunalbetrieben und im Kommunaldienste
beschäftigen Personen, auf welche die Anwendung des
81 nicht durch anderweite reichsgesetzliche Vorschriften
erstreckt ist;
3. auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunter⸗
nehmers, deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf
Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet;
4. auf selbstständige Gewerbetreibeunde, welche in eigenen
Betriebsstätten im Auftrage und sür Rechnung anderer
Gewerbetreibender mit Herstellung oder Bearbeitung ge—
werblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie)
und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh⸗ und
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit,
während welcher sie vorübergehend sür eigene Rechnung
arbeiten;
5. auf die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten
Arbeiter uud Betriebsbeamten.