von dem Vorsitzenden bewilligt werden, sofern die in
den betreffenden Sitzungen (Zeiträume) zu verhandelnden
Sachen noch nicht bestimmt sind.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Ver—
hinderung ihre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem
Vorsitzenden anzuzeigen, sie sind verpflichtet, ihm jeden
Wechsel ihrer Wohnung binnen 3 Tagen anzuzeigen.
8 14.
Die Entschädigung eines jeden Beisitzers für Zeit—
versäumnis beträgt für jede Sitzung, welcher er bei—
gewohnt hat, vier Mark, falls aber die Sitzung spätestens
1 Uhr mittags beendet ist oder frühestens 1 Uhr
mittags beginnt, 2 Mark.
Die Entschädigungen werden sofort ausbezahlt:
eine Zurückweisung derselben ist nicht statthaft.
8 15.
Die Ernennung des Gerichtsschreibers und seiner
Stellvertreter geschieht durch den Bürgermeister.
8 16.
Der Vorsitzende des Gerichts hat alljährlich einen
Bericht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Ge—
richts in dem abgelaufenen Jahr (Kalenderjahre) dem
Bürgermeisteramte zu erstatten.
Malstatt-Burbach, 8. November 1904.
Der Bürgermeister
Schmook.
Der Bezirks Ausschuß. Trier, 24. November 1904.
B. A. 3658.
Genehmigt.
Der Bezirks-Ausschuß zu Trier
Hoppe.
Vorstehendes Ortsstatut wird hiermit unter Hinweis
anf 8 142 der Reichsgewerbe-Ordnung veröffentlicht.
Malstatt Burbach, 1. Dezember 1904.
Der Bürgermeister
Schmook.