In der im 8 6 vorgeschriebenen die Aufforderung
zur Wahl und zur Einreichung von Vorschlagslisten
enthaltenen Bekanntmachung ist auf die Auslegung der
Wählerlisten hinzuweisen.
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Ort und Zeit der Wahlen der Gerichtsbeisitzer
werden von dem Bürgermeister bestimmt und in der
Malstatt Burbacher Zeitung zweimal bekannt gemacht.
Die erste Bekanntmachung muß mindestens sechs Wochen
vor der Wahl geschehen.
In der Bekanntmachung sind zugleich die Wahl—
berechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten
aufzufordern. Die Vorschlagslisten, welche für Arbeit—
geber und Handlungsgehilfen gesondert aufzustellen
sind, dürfen höchstens soviel Namen enthalten, als Bei—
sitzer der betreffenden Kategorie zu wählen sind, und
müssen unter Benennung eines für weitere Verhand—
lungen bevollmächtigten Vertreters von mindestens 5
Wählern des betreffenden Wahlkörpers unterzeichnet
und spätestens 3 Wochen vor der Wahl eingereicht
sein. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unter—
schrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlags—
listen zu streichen, den Vertretern dieser Listen ist die
Beschaffung anderer Unterschriften an Stelle der ge—
strichenen aufzugeben, wenn dies nötig und möglich ist.
Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen
sind, werden zu einer Aeußerung darüber aufgefordert,
welcher Liste sie zugeteilt zu werden wünschen. Erfolgt
hierauf nicht innerhalb 3 Tagen eine ausreichende
Erklärung, so verbleiben sie auf derjenigen Liste, auf
der sie an oberster Stelle vorgeschlagen sind, während
sie auf allen andern gestrichen werden. Stehen sie auf
fämtlichen Listen an gleicher Stelle, so bleiben fie auf
der Liste, die zuerst zur Vorlage kam. Soweit durch
diese Bestimmungen eine Entscheidung nicht gegeben
ist, entscheidet das Los.
Die Wahlvorschlagslisten werden nach der Reihen
folge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern versehen
und während einer durch die Malstatt-Burbacher Zeitung
bekannt zu machenden einwöchigen Frist im Bürger—
meifteramt für die Beteiligten offengekegt.