Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

—R&d

Die Wahl der Beisitzer erfolgt unter Leitung eines
Wahlausschusses je auf die Dauer von 6 Kalender
jahren, jedoch erlischt das Amt der durch das Los zu
bestimmenden Hälfte der erstmalig gewählten Beisitzer
jeder Kategorie nach 2, das der anderen Hälfte jeder
Kategorie nach 5 Jahren. Beisitzer, deren Amtsperiode
abgelaufen ist, scheiden aber erst dann aus, wenn der
Nachfolger ins Amt eingeführt wird.
Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden
des Kaufmannsgerichts als Vorsitzenden und nach Be
stimmung des Bürgermeisters aus zwei oder vier Bei
sitzern. Die Beisitzer sind durch das Kaufmanns
gericht in der Weise zu wählen, daß je die Hälfte
stimmberechtigte Arbeitgeber und stimmberechtigte Hand—
lungsgehilfen sein müssen. Erstmalig bestimmt den
Vorsitzenden der Bürgermeister, die Beisitzer die Stadt—
verordneten-Versammlung. Auch später bestimmt bei
gleichzeitiger Behinderung des Gerichts-Vorsitzenden und
seines Stellvertreters der Bürgermeister den Vorsitzenden
des Wahl-Ausschusses.

85.

Der Bürgermeister hat für die Wahlen der Gerichts—
beisitzer Listen der wahlberechtigten Personen, gesondert
für Arbeitgeber und Handlungsgehilfen, aufzustellen.
Diese Listen sind während einer spätestens 5 Wochen
vor der Wahl beginnenden zweiwöchigen Frist im
Bürgermeisteramt zu jedermanns Einsicht offen zu legen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Voll—
ständigkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
nach beendeter Auslegung beim Bürgermeister angebrächt
und durch Vorlegung entsprechender Bescheinigungen
begründet werden. Ueber die Einwendungen entscheidet
endgültig die Stadtverordneten-Versammlung.
Einmal eingetragene Personen dürfen nur ge—
strichen werden, nachdem ihnen Gclegenheit zur
Aeußerung gegeben ist.
Für Personen, die nicht in die Wählerlisten vor
deren Auslegung aufgenommen sind oder zufolge recht
zeitiger Einwendung hinterher aufgenommen werden,
ruht das Stimmrecht.
            
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