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Ortsstatut
für das Kaufmanns-Gericht
zu Malstatt-Burbach.
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Auf Grund des Reichsgesetzes, betr. Kaufmanns—
gerichte vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl. Seite 266 ff.,
wird nach Anhörung der selbständigen Kaufleute und
Handlungsgehilfen des Bezirks nachstehendes Orts—
statut erlassen:
81
8 IL.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem
Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten einer—
seits und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungs—
lehrlingen andererseits wird ein Kaufmannsgericht er—
richtet, welches den Namen
Kaufmannsgericht zu Malstatt-Burbach
führt.
Sein Sitz ist zu Malstatt-Burbach.
Sein Bezirk umfaßt den Stadtbezirk der Stadt
Malstatt-Burbach.
82.
Das Kaufmannsgericht besteht aus einem Vor—
sitzenden, einem Stellvertreter desselben und aus 8 Bei—
sitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer kann
durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung
anderweit festgesetzt werden.
83.
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver—
treters — durch die Stadtverordneten-Versammlung
(8 11 Abs. 2 des Gesetzes) — erfolgt erstmalig für die
Kalenderjahre 1905 und 1906, alsdann immer auf 3
Jahre.