Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

— 2535

Ortsstatut
für das Kaufmanns-Gericht
zu Malstatt-Burbach.
— — —
Auf Grund des Reichsgesetzes, betr. Kaufmanns—
gerichte vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl. Seite 266 ff.,
wird nach Anhörung der selbständigen Kaufleute und
Handlungsgehilfen des Bezirks nachstehendes Orts—
statut erlassen:

81
8 IL.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem
Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten einer—
seits und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungs—
lehrlingen andererseits wird ein Kaufmannsgericht er—
richtet, welches den Namen
Kaufmannsgericht zu Malstatt-Burbach
führt.
Sein Sitz ist zu Malstatt-Burbach.
Sein Bezirk umfaßt den Stadtbezirk der Stadt
Malstatt-Burbach.

82.
Das Kaufmannsgericht besteht aus einem Vor—
sitzenden, einem Stellvertreter desselben und aus 8 Bei—
sitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer kann
durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung
anderweit festgesetzt werden.

83.
Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellver—
treters — durch die Stadtverordneten-Versammlung
(8 11 Abs. 2 des Gesetzes) — erfolgt erstmalig für die
Kalenderjahre 1905 und 1906, alsdann immer auf 3
Jahre.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.