Beauftragten Kenntniß geben und zugleich nach Möglichkeit
dahin wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des
Einigungsamts bereit findet.
8 65.
Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitig—
keiten der im 8 62 bezeichneten Art auf die Anrufung des
Einigungsamts hinznwirken suchen und dieselbe den Betheilig—
ten bei geeigneter Veranlassung nahe legen.
866.
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhand—
lung und in deren Verlauf an den Streitigkeiten betheiligte
Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei,
wenn das Einigungsamt gemäß 8 63 oder 8 64 angerufen
worden ist, für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe
bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der
Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civil—
prozeßordnung statt.
Eine Vertretung betheiligter Personen durch deren allge—
meine Stellvertreter (G 46 der Gewerbeordnung), Prokuristen
oder Betriebsleiter ist zulässig.
867.
Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig
wird, besteht neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern
der Arbeitgeber und der Arbeiter in gleicher Zahl.
Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu be—
zeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden die Ver—
trauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt.
Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehen—
den Vertrauensmänner nicht, so ist die Zahl derselben von
dem Vorsitzenden auf mindestens zwei für jeden Theil zu be—
stimmen.
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten
gehören.
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbetheiligte
Personen als Beisitzer mit berathender Stimme zuzuziehen;
vor der Zuziehung sind die beiden Theile zu hören
868.
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter
beider Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung
derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen.
Das Einigungsamt oder, im Falle des 8 64, der Vor—