Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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WM

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Die Einziehung der Gerichtslosten erfolgt nach den für
die Einziehung der Gemeindeaögaben geltenden Vorschriften.

860.
Die Kosten der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung
bestimmen sich nach den für die ordentlichen Gerichte maß—
gebenden Vorschriften. Das Gesuch um Festsetzung der Kosten
zweiter Instanz ist bei dem Landaericht anzubringen.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Scchverständige
findet in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten Anwendung.

III. Abschnitt.

Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.

8632.
Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Ar—
beitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung
 oder Wiederanfnahme des Arbeitsverhältnisses als Einig—
ungsamt angerufen werden.

863.
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden
Theilen erfolgt und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber
— letztere sosern ihre Zahl mehr als drei beträgt — Vertre—
ter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungs—
amte beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden,
welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch
gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in ge—
nügender Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zu—
gelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel
nicht mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine
größere Zahl von Vertretern zulassen.
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind,
entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen.

8 64.
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der
Vorsitzende dem anderen Theile oder dessen Stellvertretern oder
            
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