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zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses Ge—
setzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird,
daß ein Beisitzer zu den im 8 11 Abs. 2 bezeichneten Per—
sonen gehöre.
8658.
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbe—
gerichten wird eine einmalige Gebühr nach dem Werthe des
Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstand im Werthe
bis 20 Mark einschließlich. ... 1,00 Mark,
von mehr als 20 Mk. bis 50 Mk. einschl. 1,.630 ,
von mehr als 50 Mk,bis 100 Ml. einschl. 3000,
Die ferneren Werthsklassen steigen um je einhundert Mark,
die Gebühren um je drei Mark. Die höchste Gebühr beträgt
dreißig Mark.
Wird der Rechisstreit durch Versäumnißurtheil oder durch
eine auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme
der Klage erlassene Entscheidung erledigt, ohne daß eine kon⸗
tradiltorische Vechandlung vorhergegangen war, so wird eine
Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeichneten Sätze er⸗
hoben.
Wird ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener
Vergleich aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben,
auch wenn eine kontradiktorische Verhandlung vorausgegangen
war.
Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustell⸗
ungen werden baare Auslagen nicht erhoben. Im Uebrigen
findet die Erhebung der Auelagen nach Maßgabe des 8 79
des Gerichtslostengesetzes statt. Der 8 2 desselben findet An—
wendung.
Durch das Statut (8 1Abs. 2 bis 4) kann vorgeschrieben
werden, daß Gebühren und Auslagen in geringerem Betrag
oder gar nicht erhoben werden.
8 59.
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist
derjenige, welchem durch die gerichtliche Entscheidung die Kosten
auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor dem Ge—
werbegericht abgegebene oder diesem mitgetheilte Ecklärung
übernommen hat, und in Ermangelung einer solchen Entscheidung
8 Nebernahme derjenige, welcher das Versahren bean⸗
tragt hat.