II. Abschnitt.
Verfahren.
827.
Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke
die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche
Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien
ihren Wohnsitz haben.
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der
Kläger die Wahl.
8 31.
Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor
Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Proceßbevoll⸗
nhugte oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zuge⸗
lassen.
8 B15.
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitig⸗
keiten finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zu—
ständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechts⸗
streitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist jedoch nur zu⸗
lässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den Betrag
von einhundert Mark übersteigt. Entscheidungen über die Fesi⸗
—
sind nicht anfechtbar.
Als Berufungs- und Beschwerdegeticht ist das Landge⸗
richt, in dessen Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz hat,
zuständig.
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Enischeidung des
Gewerbegerichts eine Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für
jede Partei mit der an sie bewirkten Zustellung und, sofern
auf die Zustellung verzichtet war (86 32 Abs. 2), mit der Ver⸗
lündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Ein⸗
legung des Rechtsmittels und das Verfahren in der Rechts⸗
mittelinstanz nach den Vorschriften der Civilproceßordnung.
Die Bestimmung im 8 569 Abs. 2 der Civilproceßordnung
über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtst
gericht anhängigen oder anhängig gewesenen Sachen finde⸗
entsprechende Anwendung.
8 56.
Die Anfechtung einer Entscheildung des Gewerbegerichts
kann auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisiher
oder auf Umstaͤnde, welche die Wählbarkeit eines Beifitzers