Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

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bücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der
Invalidenversicherung,
über die Berechnung und Anrechnung der von den Ar—
beitern zu leistenden Krankenveisicherungsbeiträge und
Eintrittsgelder (88 332, 65, 72, 73 des Krankenver⸗
sicherungsgesetzes),
6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme
einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeit⸗
gebers gegen einander erhoben werden.
Streitigkeiten über eine Conventionalstrafe, welche für den
Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Ar—
beitsverhältnisses ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht
oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur Zuständig—
keit der Gewerbegerichte.

86.
Durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts wird die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Ge—
werbegerichte für künfstige Streitigkeiten ausgeschlossen wird,
sind nur dann rechtswirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage
bei der Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber und Ar—
beiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken
haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines be—
theiligten Arbeitgebers, noch Arbeiter ist.

A

Zum Mitglied eines Gewerbegerichts soll nur berufen
werden, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem
der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen
oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. Als
Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Ge—
richts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind
Vechisverfassungsseset 88 31, 32), lönnen nicht berufen
werden.

8 14.
Zur Theilnahme an den Wahlen (8 13) ist nur be—
rechtigt, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und
in dem Bezirle des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftig—
ung hat. Die im 8 11 Abs.2 bezeichneten Personen sind nicht
wahlberechtigt.
            
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