Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

Auszug aus dem Gewerbegerichtsgesetz
vom 30. Juni 1901.
R.G.“B. S. 3533 ff)

J. Abschnitt.
Errichtung und Zusammensetzung der Gewerbegerichte.

83.

Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen
Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche
der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet.
Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes
Betriebsbeamte, Werlmeister und mit höheren technischen Dienst⸗
leistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

84.

Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, sowie uͤber die Aushändigung oder
den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuchs,
Arbeitszettels odet Lohnzahlungsbuchs,
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations⸗
papieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken,
Cautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeits⸗
verhältnisses übergeben worden sind,
über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer
Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1
bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen
gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeits⸗
bücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungs⸗
            
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