Full text : Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach

mit der Aufforderung schriftlich in Kenntniß zu setzen, etwaige
Ablehnungsgründe bei dem Bürgermeister geitend zu machen.

812.
An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder
solcher Personen, deren Wahl für ungültig erklärt ist, gelten
Diejenigen, welche bei der Wahl nach dem Gewählten die
meisten Stimmen erhalten haben, unter entsprechender An⸗
wendung der Bestimmungen des 8 10 Absatz 2 als gewählt.

8 13.

Die endgültige Zusammensetzung des Gewerbegerichtes ist
von dem Bürgermeister zu Malslatt⸗Burbach unter Angabe der
Namen und Wohnorte der Mitglieder und der Art und Weise,
in welcher dieselben auf die einzelnen Kammern vertheilt sind,
durch das zu den amtlichen Anzeigen der Gemeinde-Verwaltung
bestimmte Blatt bekannt zu machen.

814.
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen
des Gewerbegerichtes bezw. der Kammern desselben Theil zu
nehmen haben, wird durch den Vorsitzenden festgestellt.
8§ 15.
Der Vorsitzende setzt die Beisitzer von den Sitzungsperioden
und den Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten
haben, unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens schriftlich
in Kenntniß.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf
übereinstimmenden Antrag der betheiligten Beisitzer von dem
Vorsitzenden bewilligt werden, sofern die in den betreffenden
Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind.
Der Antrag und die Bewilligung sind actenkundig zu machen.
Wenn ein Beisitzer verhindert ist, kann statt seiner ein anderer
Beisitzer der betreffenden Kammer durch den Vorsitzenden ein⸗
berufen werden. Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Woh⸗
nung binnen 3 Tagen dem Vorsitzenden bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe von 2 Mark anzuzeigen.
816.

Für jede Spräuͤchsitzung der einzelnen Kammer des Ge—
werbegerichtes sind 4 Beisitzer, 2Arbeitgeber und 2 Arbeiter
einzuladen.
Zur Beschlußfähigkeit Nenügt die Anwesenheit des Vor—
sitzenden und zweier Beisitzer, vn denen der eine Arbeitgeber,
            
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